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Nr.  XIV.
Regierungs-Reglement

Sr.  Königl.  Majest.  von  Großbrittanien  in
Dero  Braunschw.  Lüncburg.  und  dazu  gchbrigen
  Landen,  de  dato  Hannover  den  a2oten
Aug.  1714.
Unser  2c.

des  Königs  von  Großbritkannien,  und  Churfürsten
zu  Braunschweig  und  Lüneburg,  Reglement

Nach  welchem  in  unserm  Abwesen  nach  Unsern
Koͤnigreichen  jetzt  und  kuͤnftig  bis  zu  anderweiter  Verordnung
Unsere  allhier  hinterlassende  Geheimte  Raͤthe  wegen  der  Regierung
  Unserer  Braunschw.  Luͤneburg.  und  dazu  gehoͤrigen
Lande  sich  zu  achten.

4)  Setzen  Wir  Unsers  in  Gott  ruhenden  Herren  Vater
Gnaden  Anno  1680  introducirte  Regiments-Formel  hiermit
zum  Fundament,  dergestalt,  daß  die  darinnen  benannte  vier
Collegie,  worinnen  Kraft  solcher  Regiments-Formel  die  damahlige
  Landes-Regicrung  besiehen  sollen,  nehmlich  das  Geheimeraths-Collegium,
  die  Cammer,  die  Justitz-Canzley  und
das  Conliltorium  sich  darnach  zu  achten,  und  jedes  in  seiner
  Consistenz  und  Wesen,  worinn  es  vermöge  mehr  besagter
Regiments-Formel  gesetzet  worden,  zu  verbleiben,  ausgenom--men,
  was  die  Mlilitaria  angehen,  als  wegen  deren  es  durch
das  von  Hochgedachten  Unsers  Herrn  Vaters  Gnadl.  her-