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nach  otablirte  absonderliche  Krieges,  Canzley=  Collegium  in
andern  Stand  gekommen.  ·

2)  Es  hat  demnach  jetzt  erwehntes  Krieges-Canzley-Collegium
  die  Mlilitaria,  welche  in  die  Collegie  gehören,
ferner  so,  wie  bishero  geschehen,  zu  relpiciren.

5)  Betreffend  die  pure  Mlilitaria,  die  cigentl.  an  die
Collegia  nicht  gchren,  sondern  von  Uns  unmittelbar  resolviret
  und  erxpediret  worden;  so  wollen  Wir  deshalben  und
mithin  auch  insonderheit  wegen  adminiltrirung  der  Klilitair=Jusiitz
  Unsern  General  von  der  Cauallerie  Freyherrn  von
Bülow  eine  absonderliche  Instruction  ertheilen,  worauf  Wir
Uns  deöhalb  beziehen.

Sollre  derselbe  wegen  Krankheit,  Abwesenheit  oder  anderer
  Ursachen  nicht  im  Stande  seyn,  dasjenige,  was  in  solcher
  seiner  Instruction  enthalten,  selbst  zu  verrichten,  und  ein
Calus  sich  zutragen,  da  es  blos  auf  Cavallerie  ankäme,  so
soll  der  nächst  ihm  commandirende  General  von  der  Cavallerie,
  und  wenn  es  blos  auf  Inlanterie  ankomt,  der  älteste
Gencral  von  der  Inlanteric,  wann  aber  Truppen  von  der
Cavallerie  und  Infanterie  zusammen  zu  ziehen,  oder  zu  gebrauchen
  seyn,  so  soll  derjenige  General  von  der  Cavallerie
oder  von  der  Infanterie,  welcher  der  älteste  von  beyden  seyn
wird,  bey  beyderley  das  noͤthige  relpiciren,  und  mit  denselben
  von  Unsern  hinterlaßenden  Gcheimten  Räthen  communieirt
  werden.

4)  Den  Conlumtions-licent,  Contributions,  Magazin,
  Fourage=  Gelder  und  übrigen  zu  Unserer  Kriegs-Calla
gehdrigen  Landes-Beytrag  anlangend,  laßen  Wir  es  bis  zu
anderer  Beordnung  bey  demjcnigen  bewenden,  wie  es  jetzo
im  Schwange  und  relpecure  Unsern  Landschaften  zur  Be-