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willigung,  gestalt  solches  Unsern  Geheimten  Raͤthen  bewußt,
vorgetragen  ist.

Wir  geben  auch  Unsern  heimgelaßenen  Gebeimten  Raͤ-then
  hiemit  Vollmacht  die  Deputirte  Unserer  Landschaften
kuͤnftig,  so  ofte  es  ein  oder  andere  Angelegenheiten  des  Landes
  erfordern  werden,  zu  convociren,  und  ihnen  das  noͤthige
vorzustellen,  und  zu  proponiren;  jedoch  sollen  Unsere  heimgelaßene
  Geheimte  Räthe  von  solchen  jedesmahligen  propositionen
  und  denen  darauf  ausfallenden  Landschaftlichen  Relolutionen
  Uns  referiren.

5)  Was  die  Ausgabe  solcher  vorspeelfscirten  Beytrags-Gelder
  betrift,  so  erweiset  Unsere  hinterlassende  Verpflegungsordonance,
  was  nach  Unserm  Slatu  Militice  sowohl  an
Gelde  als  Getrepde,  monathl.  zu  Verpflegung  Unseres  Corporis
  Mililiæ  zu  verwenden  und  auszugeben.

6)  Dafern  über  solche  monathliche  Verpflegung  insgemein,
  oder  auf  Unsers  Gencrals  Freyh.  v.  Bölow  Anmelden,
  eine  und  andere  militarische  unabwendliche  Neben,  Ausgaben
  vorfallen  sollten,  als  auf  Mlilitarische  Commilliones,
reparationes  an  denen  Festungen  und  JZeughäusern,  zum  Land-Ausschuß
  oder  sonsten,  so  soll  solches  in  den  Geheimten  Rath
gebracht,  und  die  Auszahlung  vorher  von  Unsern  zur  Stelle
sitzenden  Geheimten  Räthen  gewilliget,  die  Concepte  der  Al.
lignationen  von  ihnen  insgesamt  unterschrieben  und  die  Summe
  der  monathlichen  Verpflegung  mit  eingetragen  werden.

7)  Sollten  mitlepdentliche  Calus  von  Hagel,  Brand,
Krankheiten,  Miswachs,  Mäusefras  oder  sonsien  sich  ereignen,
  oder  könnten  sich  angeben,  die  sich  im  Lande  setzen,
und  neu  anbauen  wollen,  oder  andere  solche  Umstände  sich
berfürthun,  daß  eine  Remillion  an  dem  Beytrags-Contin=