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gent  jemanden  nothwendig  geschehen  müße,  fo  soll  es  bergebrachrermaßen
  desfalls  gehalren  werden.

8)  Wann  in  der  Einquatirung  auf  dem  platten  Lande.
oder  in  denen  kleinen  Städten  ein  oder  andere  Veränderung
zu  machen,  oder  sonst  wegen  Logirung  Unserer  Truppen  bev
ein  oder  andern  ndthig  befundenen  Marsch  auf  der  route
halber  etwas  zu  verordnen  vorfällt,  soll  solches  mit  Unserm
General  Frepherr  von  Bülow  communiciret  und  die  Expedition
  aus  der  Kriegs  Canzley  verfüget  werden.

9)  Wann  die  äußersie  und  unumgängliche  Nothwendigkeit
  solche  zusammen  oder  ins  Feldführung  eines  geringen
oder  großen  Theiles  Unserer  Truppen,  als  zum  Exempel
bey  fremden  Durchzügen,  prätendirten  Einquartirungen,  gewaltthätigen
  Eingriffen  auf  denen  Gräutzen  Unsers  Churfürstenthums
  und  Lande,  oder  andere  dergleichen  zum  Nachtheil
Unserer  Lande  und  Unterthauen  gereichenden  feindsecligen  Attematen
  so  schleunig  erfordern  sollte,  daß  nicht  so  viel  Zcit
übrig  Uns  durch  einen  Courier  davon  zu  benachrichtigen,
und  Unsern  Special-Befehl  darüber  einzuholen,  alsdann  sollen
  Unsere  heimgelaßene  Geheimte  Räthe  mit  Unserm  General
  von  Bülow  sich  darüber  zusammen  thun,  das  Werck
mittelst  einmüthiger  Conlultation  reiflich  überlegen,  und  einen
  solchen  Schluß  faßen,  wie  sie  es  zu  Unsers  Etats  und
Land  und  Leute  Besten  und  Cansorvation  nöthig  zu  seyn
crachten  werden;  jedoch  sollen  ermeldete  Geheimte  Räthe  sosort
  durch  einen  Courier  Uns  Nachricht  davon  ertheilen.
Wann  aber  die  Sache  nicht  so  gar  eilig,  und  noch  so  lange
kan  disferirt  werden,  bis  ein  Courier  von  Uns  abgefertiget
und  Unser  Befehl  darauf  eingekommen,  so  sollen  Unsere  heimgelaßene
  Geheimte  Räthe  solches  in  alle  Wege  vorher  gehen
laßen,  und  über  dergleichen  Dinge,  die  einige  Weitläuftigkeit