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und  Unheil  nach  sich  ziehen  koͤnnen,  zwar  Unsern  Befehl  erwarten,
  dabey  aber  Ihr  Collegiales  Gutachten  Uns  zu  Unserer
  Decision  und  Entschliessung  einschicken,  und  bey  dem
allen  ihr  vornehmstes  Absehen  seyn  laßen,  daß  Unsere  Lande
und  Leute  in  Friede  und  Ruhe,  auch  unter  denen  Benachbarten,
  so  viel  moͤglich,  gute  Verstaͤndnis  erhalten  und  keine  unnoͤthige
  Weiterung  erreget  werden  moͤge.

40)  Wann  ein  oder  der  andere  Durchzug  von  Truppen
durch  Unsere  Lande  gefuͤhret  werden  sollte,  haben  Unsere  heimlaßende
  Geheimte  Räthe  denselben,  und  mithin  die  darauf
haftende  Ungelegenheiren,  so  viel  moglich  und  thunlich,  mit
Vorschützung  Unserer  Abwesenheit  zu  decliniren,  und  abzuwenden,
  daferne  aber  der  Durchzug  ganz  abzukehren  und  zu
verhindern  unmöglich  fallen  wollte,  so  sollen  Unsere  heimlassende
  Geheimte  Räthe,  mit  Unserm  Gencral  Freyhrn.  von
Bülow  aus  der  Sache  communiciren  und  mit  demselben
überlegen,  ob  solcher  Durchzug  endlich  zu  willigen,  und  wic
derselbe  einzurichten  sey,  daß  alle  in  denen  Reichs-Tonstitutionen
  und  Erecutions  Ordnungen  erforderte  requilita  daben
aufs  genaueste  beobachtet  werden  mögen.  Gestalt  Wir  dann
auch  besagten  Unsern  General  zu  solcher  Communication  zu
seiner  Instruction  anweisen  wollen.

41)  Zuförderst  aber  wird  hieben  darauf  zu  reflectiren
seyn,  was  in  solchen  Fällen  das  Fürsiliche  Haus  Wolffenbüttel
  und  andere  benachbarte,  welche  dergleichen  Durchzüge
betreffen  mögten,  resolviren  werden,  und  ist,  so  viel  die
Königl.  Preussische  und  Brandenburgische  Durchzüge  in  lpocic
  betrift,  dahin  zu  sehen,  daß  das  zwischen  Chur  Brandenburg
  und  Uns  verglichene  Marsch  Reglement  liricte  möge
observiret  werden.

12)  Demnach  ein  und  andermahl  verlauten  wollen,  daß