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bandelt  und  zu  Unserer  Geheimten  Räthe  Notitz  gebracht
werden  sollte,  haben  fie  solches  Unserm  General  Freyh.  von
Böülow  anzuzeigen,  damit  alle  desordres  abgesiellet,  und
überall  gute  Ordnung  und  Jusiitz  erhalten  werden  und  im
Schwange  gehen  mdge.

45)  Die  publica  betreffend;  Wann  in  Unserm  Abwesen
  von  denen  Conjuncturen  und  Affairen  eine  Conferenz
mit  Wolffenbüttel  oder  andern  Benachbarten  veranlaßet  werden
  sollte,  hat  allezeit  ein  oder  mehr  Unserer  heintgelaßenen
Geheimten  Räthe,  nachdem  sie  sich  nach  Befinden  der  Umsiänden
  darüber  vergleichen  werden,  sich  dabey  einzufinden,
ehe  und  bevor  aber  solche  Conferenz  angetreten  wird,  haben
sie  sich  über  die  vorkommende  Materie  zusammen  zu  thun,
wie  jeder  sein  volum  darüber  zu  ertheilen,  und  einer  Instruction,
  nach  welcher  die  zu  der  Conferenz  gehende  Geheimte
Räthe  sich  zu  richten,  sich  zu  vergleichen,  woben  sie  dann
zuvorderst  auf  Unsere  und  Unsers  Elats  Wohlfarth  und  Reputation,
  mithin  auf  die  Erbverträge  Unsers  Haufes  und  auf.
die  Reichs  Constitutiones  und  Executions=  Ordnungen  reftectiren
  und  nach  solchen  Principüs  ihre  Conlilia  und
Conduite  führen  sollen.

46)  Die  Relolutiones  und  Expeditiones  von  solchen
Conferenzien  wie  auch  sonst  in  publicis  anlangend,  so  betreffen
  dieselbe  entweder  Jura  communia  Imperütoder  Unseres
  Hauses,  und  desfalls  mögen  Unsere  heimlassende  Geheimte
  Räthe  dasjenige  in  civilibus  so  im  Schreiben  oder
Schickungen  bestehet,  und  nicht  in  die  execuliones  Militares
  laufet,  an  unserer  Statt  limpliciter  schließen,  vollbringen
  und  exequiren,  So  wic  sie  Unserm  Hause,  dessen  Gerechtsamen
  und  reputation  es  conuenient  und  nützlich,  auch
sonst  railonahle  und  nöthig  erachten,  und  wollen  Wir  Un-