4

sern  zu  Regensburg  und  an  andern  Orten  lublillirenden  Ministris
  und  Secroteriis  anbefehlen,  dasjenige,  was  in  Unserm
Nahmen  Ihnen  von.  Unsern  heimlaßenden  Gehtimten  Raͤthen
wird  zugeschrieben  und  aufgegeben  werden,  ungesäumet  zu
vollbringen  und  zu  verrichten.

47)  Wann  es  aber  auf  Errichtung  neuer  oder  auf  oxecution
  schon  gemachter  sœderum  oder  sonst  auf  res  pacis
et  belli  ankommt,  so  haben  Unsere  heimgelaßene  Geheimte
Räthe,  wenn  kein  periculum  in  mora  ist,  sondern  die  Zeit
es  erleiden  kann,  nicht  darüber  zu  resolviren,  sondern  alles,
was  bey  Conlerenzien  vorkomt,  ad  referendum  zu  nehmen,
  und  Uns  davon  nach  der  Sachen  Beschaffenbeit  entweder
  bey  der  ordineiren  Post,  oder  per  exprellum  zu  releriren,
  und  unsern  Befehl  darüber  einzuholen;  auf  den  Fall
aber,  da  periculum  in  mora  vorhanden,  und  schleunige  relolution
  zu  faßen  unumgänglich  wäre,  mogen  Unsere  heimlassende
  Geheimte  Räthe  nach  ihrem  besten  Verstande  einen
Schluß  daraus  machen,  wovon  Sie  uns  jedoch  sodann  unverweileten
  Bericht  zu  thun.

18)  Wann  fremde  Mlinistri  in  Unserm  Abwesen  anhero
kommen,  und  von  Unsern  alhie  heimlaßenden  Geheimten  Räthen
  gehbret  zu  werden  verlangen,  so  sollen  diese  entweder
mit  einander  oder  einige  von  Ihnen  solche  Mliniltros  hören,
und  nachdem  das  Anbringen  bekannt,  eine  Antwort  concertiren
  welche  entweder  eine  relolution  mit  sich  führet,  oder
aber  bloßerdings  auf  die  Uns  davon  zu  erstattende  Relalion?
gehet,  und  hat  es  im  übrigen  wegen  aufgehobener  Defrayirung
  der  fremden  Miniltrorum  bey  Unserer  bisherigen  Verordnung
  sein  Bewenden.

19)  Soll  Unsere  Gesandschaft  zu  Regensburg  eine  summarische
  kurze  Relation  von  demjenigen  was  da  vorgehr,