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Uns  immediate  zuschicken,  ihre  foͤrmliche  relationes  aber
auhero  auf  Hannover  senden,  und  dieselbe  allhier  von  Unsern
  heimlaßeuden  Geheimten  Räthen  erbrochen  und  verlesen
werden.  .  ·

UnsereübrigeaufremdcnOrtcnsublinikenbeMiniktki
und  Correspondenten  aber  sollen  jedesmahl  in  duplo  nehmlich
  an  Uns  und  Unsere  heimlaßende  Geheimte  Raͤthe  in
forma  releriren.  -

20)  Alle  an  Uns  haltende  und  allhie  zu  Hannover  einlaufende
  Briefe,  aus  deren  aͤusserlichen  Form  und  Beschaffenheit
  man  abnehmen  kann,  daß  es  Handbriefe  seyn,  sollen
unerbrochen  Uns  zugesandt  werden,  Canzley  und  andere  Briefe
aber,  so  keine  Handbriefe  seyn,  sollen  von  Unsern  Geheimten
Räthen  erbrochen,  und  wann  solche  wichtige  Materien  darinne
  enthalien,  worüber  Unsere  Relolulion  nöthig,  soll  davon
  Relalion  an  Uns  erstattet  werden.

21)  Wann  jemand  Unserer  heimlaßenden  Geheimten
Räthe  in  Unsern  oder  in  seinen  eigenen  Geschäften  zu  verreisen
  hat;  Soll  er  sich  deshalb  mit  seinen  übrigen  anwesenden
  Collegen  anhero  bereden,  und  eine  solche  Zeit  nehmen,
die  Unsern  aflairen  nicht  præiudicire,  in  seinen  eigenen  Geschäften
  soll  er  auch  nicht  zu  lange  von  hier  abwesend  bleiben.

22)  Wenn  solche  Mondata,  Edicta  und  Verordnungen
abzulassen,  und  in  das  Land  zu  publiciren  seyn,  die  von
Uns  selbst  sonsien  ordinarie  unterschrieben  worden,  so  sollen
dieselbe  von  demjenigen  Unserer  Geheimten  Räthe  ad  Mandalum
  etc.  unterschrieben  werden,  in  dessen  deparlement
die  Sache  schläget,  wenn  jedoch  solche  Nlandata,  Edicla  und
Verordnungen  von  einiger  Impertanz  beträffen,  so  sollen  die
Concepte  davon  Uns  zur  Signalur  nach  Engelland  zugesandt
werden.