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23)  Wann  die  Nothwendigkeit  mit  sich  bringet,  daß
über  mehr  als  50  rthlr.  in  einer  Summe  aus  Unserer  Cammer,
  Kriegs=  oder  Kloster=  Casse  wegen  extraordineiren  von
Uns  vorhero  nicht  bewilligten  oder  anbefohlenen  Ausgaben,
Allignationes  zu  ertheilen,  so  sollen  solche  Allignationes
von  Unsern  heimlassenden  Geheimten  Räthen  unter  einander
unterschrieben  werden.

24)  Die  Bestellung  der  Bediente  anlangend,  so  bleibet
es  wegen  derienigen,  welche  Unsere  Collegia  bishero  für  sich
bestellen  können,  bey  solcher  Oblervanz.

Wamn  aber  eine  Vacanz,  es  sey  durch  Todesfall,  Relignirung
  oder  Remotion  in  einer  solchen  Bedienung  sich
eräugnet,  die  von  Uns  bishero  besiellet  worden,  so  soll  der
vorsitzende  aus  dem  Collegio,  bey  welchem  der  abgehende
Bediente  gestanden,  Unsern  hinterlassenen  Geheimten  Räthen
die  Sache  vortragen,  wovon  diese  Uns  sodann  zu  Unserer
relolulion  zu  releriren,  ausgenommen  die  geringern  Amts-Bediente
  bis  auf  die  Amtschreiber  incl.,  welche,  ohne  daß  an
Uns  davon  releriret  werde,  bestellet  werden  können.

Was  in  lpecie  die  Jägerey  und  Forsibediente  betrifft,
so  hat  cs  mit  denen  geringeren  Bedienungen,  deren  Besetzung
Wir  Unserm  Oberforst-  und  Jägermeister  bishero  gelaßen,
auch  in  Unserm  Abwesen  bey  bisheriger  Oblervanz  sein  Bewenden.
  Mit  denen  übrigen  Forst=  und  Jagdbedienten  aber
soll  es,  wie  kurz  vorhero  wegen  Unserer  übrigen  Bedienten
gemeldet  worden,  gehalten  werden.

25)  Sollte  ein  oder  anderer  Unser  Berechnenden  Diener
  einige  Fahrlässigkeit  oder  Unterschleif  in  seiner  Bedienung
spüren  laßen,  wobey  periculum  sugæ  und  Nachtheil  daraus
für  Uns  zu  besorgen  wäre,  soll  Unsern  heimlaßenden  Geheimten
  Räthen  frey  siehen,  nach  Ueberlegung  der  Sachen-Um-