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stände,  gefaßton  Collegial-  Schluß  solchen  berechnenden  Diener
  apprehendiren  und  bis  zu  Unserer  anderweiten  Verordnung.
  arrelliren  zu  laßen.

26)  Als  auch  die  Nothdurft  erfotdert  dahin  zu  sehen,
daß  Unserm,  und  Unsers  Hauses  Post-Regal  nicht  eingegriffen,
  noch  präjudiciret  werden  moͤgez  Als  werden  Unsere  heimlaßende
  Geheimte  Räthe  alles  dasjenige,  was  zu  Maintenirung
  Unserer  und  Unsers  Hauses  Posten,  inlsondetheit  gegen
die  Tarischen  Posibediente,  denen  genommenen  relolutionen
zu  folge,  und  sonsien  in  einige  Wege  zu  gedachten  Post-Wesens
  Nutzen  und  Aufnehmen  ersprieslich  und  diensam  seyn
kann,  kräftiglich  verfügen,  und  daß  solches  von  Unsers  Vettern
  zu  Wolfenbüttel  2bd.  mit  geschehen  möge,  Ihnen  moͤglichst
  angelegrn  seyn  lassen.

27)  Gleichwie  die  Ausgaben  in  Unserer  Cammer  und
bey  Unserem  zurücklaßenden  Hofstaat  allerdings  nach  denen
von  Uns  ertheilten  oder  relpectivo  von  Uns  oder  Unsern
heimlassenden  Geheimten  Räthen  noch  zu  ertheilenden  Allignalionen
  einzurichten,  als  hat  es  im  übrigen,  so  viel  das
Cammerwesen  in  genere  betrifft,  bey  Unserer  Cammer=  und
oben  Arl.  1.  angezogener  Regierungsformel  sein  Bewenden.

28)  Ec  bleibet  auch  wegen  Unserer  Hartzsachen  bey  Unserer
  bisherigen  Verfassung  und  soll  jede  davon  nach  Unterscheid
  ihrer  Eigenschaft  entweder  in  Unser  Gcheimten=  Rath-Stube,
  Cammer  oder  hiesiger  Justitz-Canzlev  oder  Conlistorium
  wie  bisher  ferner  gebracht  werden,  folglich  gehen  die
Appellelioncs  in  Jusütz=  und  Procef#-Sachen  von  Unserem
Berghauptmann  und  Clausthalischen  Bergamte,  wie  auch  von
Unsern  Communion  -  Berghauptleuten  und  Berg-Amte  in
Unserem  jedesmaligen  Direclorio  zuersi  an  Unsere  biesige
Justitz-Canzley,  daferne  aber  jemand  durch  alda  ausgespro-