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chenes  Urtheil  sich  graviret  erachtete,  soll  der  in  dergl.  Fällen
  an  Uns  zu  nehmen  bisher  frey  gestandene  recurlus  an
Unsere  heimlaßende  Geheimte  Näthe  gehen,  und  von  denenselben
  Krast  dieser  Special-Commillion  die  Sache  angenommen,
  cognosciret,  oder  auch  nach  Befinden  Comwilllones
  dero  Behuf  verordnet,  und  nachdem  dann  in  der  Sache
geschloßen,  ein  Urtheil  gesprochen,  und  exequirer,  imgleichen
die  wöchentliche  und  monathl.  Berggerichte,  weniger  nicht
dasjenige,  was  in  criminolibus,  in  Abschaff-  und  Abänderung
  auch  Sulpenlione  ab  oflicio  eines  oder  anderen  Bergbedienten,
  oder  sonst  an  Uns  zu  bringen  ist,  soll  hinfüro  an
Unsexe  saͤmtliche  heimlaßende  Geheimte  Raͤthe  gebracht  und
reseriret,  und  von  denenselben  die  Nothdurft  darauf  verfüger
werden.

29).  Was  die  in  unsern  Landen  Zell=  und  Hannbverischen
  Theils  künftig  vorfallende  Criminalie,  so  eine  relegation,
  Tertn  Leib-  oder  Lebens  ·  Sirale  auf  si  ch  baben,  aneint,
  und  in  gemeldggen,  Fällen,  die  Sechen  nach  vorgangener
  deliberetion  und-  nach“  einem  in  vorgedachten  Jusiitz-Canzleyen
  gefaßeten  Schuß  von  denenselben  an  Unsere  heimlaßende
  Geheimte  Räte  gebracht  werden.

Wann  dann  diese  mit  dem  Schluße  der.  Justitz-Canzleyen.
  einig,  so  soll  selbigem  Schluß  gemäs  die  Tortur,  relegation,
  Leib-  oder  Lebensstrafe  exequiret  werden,  ausgenommen
  wann  solche  Umstaͤnde  vorhanden,  dadurch  Wir  nach
Ermeßen  enoehnter,  Geheimter  Räthe  zu  einer  Begnadigung
oder  Miugation  ber  ordinsiten  Strafe  moͤgten  bewogen
werden,  in  welchen  Sillen  die.  Sache  und  mithin  insonderheit
die  Umstände,  so  Uns  zum  Perdon  oder  Mingation  veranvrunr“,

  *z  Werkt.  VII.  .  M.  29