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növerischen  Geschichte  (2  Bände)  sehr  viele  handschriftliche
Zusätze,  welche  das  Buch  zu  einer  neuen  vermehrten  und  verbesserten
  Ausgabe  machen,  gegeben  werden  konnten?  —  Der
Zweck  der  Sammlung  ist,  wie  ben  Unterzeichneten  bedünke,
in  der  Vorrede  zum  1.  Bande  klar  genug  angedeutet  worden;
schon  vor  ihm  hatte  es  Woltmann  in  einer  Aeußerung  gethan,
  die  der  Herausgeber  sich  um  so  weniger  versagen  kann,
hier  wiederzugeben,  als  sie  es  ist,  dic  in  ihm  die  erste  Jdee
zu  seinem  Unternehmen  erweckt  hat.  „Spittler's  Schriften“
  sagt  dieser  geistreiche  Historiker  „sind  noch  nicht  gesam-„melt,
  und  die  kleinern  gerathen  in  ihrer  Zerstreuung  schon  in
„Vergessenheit.  Freilich  können  sie  größtentheils,  ihren  be-„sondern
  Zwecken  und  ihrer  Geistesart  nach,  indem  sie  Leser
„von  reicheren  geschichtlichen  Kenntnissen  und  angestrengter
„Geübtheit  im  Lesen  verlangen,  keiner  allgemeinen  Masse  von
„Lesern  zusagen.  Weil  sie  aber  voll  sind  von  einem
„eigenthümlichen  Geist  in  einem  Vortrag,  den
„er  sich  selbst  geschaffen  hat,  soll  man  sie  darum,
„ihre  übrigen  Vorzüge  ungerechnet,  als  ein  Na-„tionalgut
  betrachten,  und  als  ein  solches  in  Ob-„hut
  zusammen  halten.  Wir  sind  wabrhaftig  noch  nicht
„reich  an  dergleichen  Nationalgütern,  wie  viele  Posaunen
„über  orlginelle  deutsche  Köpfe  wir  leider  hören  müssen.“

"  Unbedingt  Recht  müßte  der  Herausgeber  seinem  Recensemen
  geben  binsichtlich  des  zweiten  Punkts,  wenn  ihm
wirklich  der  absurde  Einfall  gekommen  wäre,  den  Umfang
der  Schriften  an  sich  als  den  logischen  Eintheilungsgrund

K.  14  des  2.  Theils  der  Geschichte  des  kanonischen  Rechts  gehört
  nämlich  zu  §.  16,  so  wie  die  am  Schluß  des  §.  16  eingerückte
  zu  §.  13.