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für  eine  solche  Sammlung  zu  betrachten.  Einem  Herausgeber
  indeß,  dem  der  Recensent  ausdrücklich  das  Anerkenntniß
giebt,  daß  er  auf  eine  Weise,  „die  ihm  selbst  Ebre  mache,“  in
der  Einleitung  zum  1.  Bande  die  hervorstechenden  literärischen
Eigenthümlichkeiten  Spittler's  treffend  zu  entwickeln  gewußt
  habe,  dürfte  derselbe  doch  wohl  auch  zutrauen,  daß  er
ohne  dringenden  Grund  ein  Prinzip,  das  so  nahe  lag  und
dessen  Befolgung  in  Ansehung  der  kleinern  Schriften  von  ihm
selbst  angekündigt  worden,  nämlich  das  zu  demselben  Fach
Gehdrende  auch  zusammenzustellen,  nicht  verlassen  haben  würde.
Worin  jener  ndthigent  Grund  bestanden,  hätte  der  Recensent
  schon  zwei  Jahre  vor  Erscheinung  seiner  Kritik  aus  der
Tuͤbing.  krit.  Zeitschr.  für  Rechtswissenschaft  (Bd.  3,  Heft  5,
S.  544)  ersehen  können.  Es  ist  kein  anderer,  als  weil  die
früheren  Verleger  einzelnet  groͤßerer  Schriften  dem  Herausgeber
  bei  deren  Wiederabdruck  zur  Bedingung  machten,  daß  dieselben
  nur  in  ungetrennter  Folge  abgegeben  werden.  Wollte
man  nun  denjenigen  Lesern,  welche  sich  nicht  die  ganze  Sammlung
  anschaffen  mochten,  dennoch  den  Besitz  der  kleineren,  zu
einem  Fach  gehörigen  Schriften  möglich  machen,  so.  blieb
nichts  anderes  übrig,  als  diese  Schrifren  von  den  größeren
zu  trennen  und  sie  in  einzelnen  Abtheilungen,  nach  den  Fächern
geordnet,  abzugeben.  Dieß  war  von  Anfang  an  die  Absicht
der  Verlagshandlung  und  des  Herausgebers;  was  Letzkerer
zur  Steuer  der  Wahrheit  bemerken  muß,  so  gerne  er  auch
dem  Recensenten  die  unschuldige  Freude,  als  ob  „er  erst  den-„selben
  auf  den  Geda..  u  geleitet  habe,  die  kleineren  Schriften
  auch  einzeln  zu  verkaufen“  (vergl.  dessen  letztere,  oben
citirte  Aeußerung)  lassen  möchte.  Daß  aber  die  kleineren
kirchenrechtlichen  und  kirchengeschichtlichen  Abhandlungen
  in  eine  Abtheilung  verwiesen  worden,  was  noch  wei-