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ter  gekadelt  wird,  —  dieß  glaubt  der  Herausgeber  gegen  Kenner
  des  Inhalts  jener  Spittler'schen  Schriften  nicht  erst
rechtfertigen  zu  müssen;  so  wie  auch  von  dem  Recensenten
die  Berechtigung  des  Ersteren,  die  europäische  Staatengeschichte
  in  seine  Sammlung  aufzunehmen,  weil  Spittler
im  J.  1807  „von  jedem  ferneren  Antheil  an  dem  Buche  sich
„losgesagt“  habe,  wohl  nur  im  Scherze  bezweiselt  worden  ist.
Jedenfalls  muß  der  Unterzeichnete  fürchten,  daß  das  Publikum
die  Neugierde  des  Recensenten,  seine  Legitimation  zur  Sache
näher  zu  erfahren,  nicht  theilen  möchte;  er  ist  aber  mit  Vergnügen
  bereit,  die  Belege  dafür,  daß  jenes  Lossagen  keineswegs
  auf  eine  Cessson  des  literärischen  Eigenthumsrechts  gegangen,
  so  wie  daß  der  Herausgeber  nicht  ohne  Vorwissen
des  Verlegers  gehandelt,  für  den  der  Recensent  eine  so  zarte
Theilnahme  zeigt,  privatim  mitzutheilen.

Der  Unterzeichnete  wendet  sich  nach  dieser  Erörterung,
mit  der  er,  ohne  eine  früher  gegebene  Zusage,  seine  Leser  gewiß
  verschont  haben  würde,  zu  dem  Inhalte  des  vorliegenden
Bandes,  der  zugleich  auch  den  ersten  Theil  der  vermischten
zur  Theologie,  Kirchengeschichte  und  Kirchenrecht
gehdrigen  Schriften  bildet.  Es  sind  dieß  (außer  einer  Reihe
von  Recensionen,  von  denen  eine  Auswahl  später  folgen  wird)
die  früheren  Arbeiten  Spittler's,  meist  aus  der  Zeit  von
dem  Beginn  seiner  literärischen  Laufbahn  bis  zum  Erscheinen
seiner  ersten  größeren  Schrift,  die  Epoche  machte,  der  Kirchengeschichte
  (4782).  Von  den  sechzehn  Abhandlungen
dieses  Bandes  fallen  nur  die  fünf  letzten  in  die,  von  da  an
beginnende,  zweite  Periode  seiner  schriftstellerischen  Thätigkeit.

Daß  auch  in  diesen  Arbeiten  des  angehenden  Schriftstellers
  die  Eigenthümlichkeiten  seiner  geistigen  Persönlichkeit,
wie  sie  später  in  vollem  Glanze  sich  entwickelte,  schon  her-