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oder  etwa  verstuͤmmelt  sey,  oder  ob  nicht  Osianders  Vermuthung
  zutreffen  sollte,  daß  noch  mehrere  Schriften  hinweggestrichen
  zu  werden  verdienten,  als  nur  die  Apokalypse.

Die  Zeugen,  deren  Stimme  hier  entscheidend  ist,  sind
vierfach:

1)  Griechische  Handschriften,  welche  die  Concilienschluͤsse
ganz  und  in  unveraͤnderter  Ordnung  liefern.

2)  Diejenigen  Sammler  unter  den  Griechen,  welche  die
Concilienschlüsse  nach  einer  gewissen  systematischen
Ordnung  gesammelt  haben.

3)  Uebersetzungen,  und  zwar  vorzöglich  lateinische.

4)  Diejenigen  Schriftfteller  unter  den  Lateinern,  welche
nach  dem  Beispiel  der  Griechen  die  Concilienschlüsse
unter  gewisse  locos  communes  zusammengestellt
haben.

Abbreviationen  der  Canonen,  deren  es  in  der  griechischen
  und  lateinischen  Kirche  mehrere  gab,  ind  bei  dieser
Untersuchung  ganz  unbrauchbar:  denn  es  ist  keinc  Folge,
daß,  wenn  sie  den  sechzigsten  Canon  nicht  haben;  der  Verfasser
  derselben  ihn  wirklich  in  seiner  Handschrift  nicht  gesunden
  habe;  er  kann  ihn  als  Anhang  des  urun  und  fünfzigsten
  Canons  gefunden  haben:  und  als  Anhang  konnte  ihn
ein  Abbreviator  gar  wohl  hinweglassen.  Eben  so  wenig
dient  der  Nomokanon  des  Photius  zur  Entscheidung,  weil
er  die  Concilienschlüsse  blos  anzeigt,  und  nicht  wörtlich  anführt.
  Photius  hat  zwar  nur  neun  und  funfzig.  Laodicenische
  Schlüsse;  aber,  um  ihn  gebrauchen,  zu  können,  sollten
wir  erst  wissen,  wie  sein  neun  und  funfzigster  Canon  gebeißen
  habe.  Auch  unter  den  sysiematischen  Sammlern  der