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sehen  der  Provincial-Concilien  in  seiner  völligen  Staͤrke:  noch
war  jeder  Bischof  so  gut  als  der  andere;  jeder  Matropolitan
von  dem  andern  unabhängig,  und  der  höchste  Richterstuhl,  an
den  man  sich  wenden  konnte,  war  —  die  Generalsynode.  Läßt
sich  je  etwas  historisch  beweisen,  so  ist's  dieses;  und  doch  ungefähr
  zwanzig  Jahre  nach  der  großen  nicänischen  Synode,
nach  der  Synode,  durch  deren  Schlüsse  *)  obige  Sätze  recht
vollbommen  bekräftigt  wurden,  soll  auf  der  sardicensischen  Versammlung
  ein  Schluß  festgesetzt  worden  seyn,  der  das  ganze
aristokratische  Kirchen,  Regiment  in  eine  Monarchie  verwandelte.
  34)  Auch  wenn  wir  nach  denjenigen  Begebenheiten
urtheilen,  welche  sich  nach  den  sardicensischen  Schlüssen  zutrugen,
  so  sind  sie  bei  weitem  nicht  so  beschaffen,  daß  man
glauben  könnte,  der  Inhalt  dieser  Schlüsse  sey  wirklich  in
Ausübung  gebracht  worden.  Noch  im  fünften  und  sechsten
Jahrhundert  war  das  Regiment  der  Kirche  mehr  aristokratisch
  als  monarchisch,  und  der  Bischof  zu  Rom  war  bloß
das,  wozu  ihn  Febronius  jetzt  gern  wieder  machen  mochte.
Waren  denn  also  die  sardicensischen  Schlüsse  keine  Schlüsse
einer  allgemeinen  Kirchenversammlung?  und  doch  stehen  sie
in  den  ältesten  und  bewährtesten  codicibus  canonum:  oder
verstund  man  sie  damals  ganz  anders,  als  sie  von  den  Curialisten
  erklärt  werden  wollen?  Weil  dieses  nicht  die

)  Can.  4.  5.  6.  7.  nach  dem  Griechischen.

)Ich  kenne  die  mancherlei  Erklärungsarten  dieser  wichtigen
fardicensischen  Schlüsse  sehr  wohl:  ich  halte  aber,  was  ich
hier  sage,  nicht  sowohl  für  den  unmittelbaren  Sinn,  als  für
eine  nothwendige  Folge  derselben.  Es  ist  auch  nach  der  gelindesten
  Erklärung  immer  dieses  gewiß,  daß  durch  diese
Schlüsse  dem  römischen  Bischof  so  viel  eingerdumt  worden,
als  mit  einer  vollkommenen  Aristokratie  unmöglich  bestehen
onnte.