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Hauptfragen  sind,  auf  die  ich  mich  hier  einlassen  will,  so
bemerke  ich  nur  die  verschiedenen  Auswege,  wie  man  sich  gegen
  dieson  Einwurf  zu  helfen  sucht.  Einmal  behauptet  man,
das  sardicensische  Concilium  sep  kein  Generalconcilium  gewesen,
  also  auch  nicht  allgemein  verbindlich:  eine  Versammlung
  der  Bischöfe  etlicher  Provinzen  könne  die  Bischöfe  anderer
  Provinzen  nicht  verbinden.  Aber  dabei  bleibt  immer
doch  noch  die  große  Schwierigkeit,  daß  sich  so  frühe  nach
der  nicänischen  Synode,  deren  Schlüsse  für  alle  christliche
Kirchen  des  romischen  Reichs  ein  Grundgesetz  waren,  daß
sich  Bischöfe  einiger  Provinzen  unterstanden  haben,  Schlüsse
festzusetzen,  welche  obigen  entgegen  waren.  Und  sollte  man
wohl  von  einer  Versammlung  mehrerer  Bischöfe  erwarten,
daß  sie  sich  einem,  der  bisher  bloß  ihres  gleichen  war,  der
wie  sie  gerichtet  werden  konnte,  freiwillig  als  ihrem  obersten
Richter  unterwerfen  würden?  Man  sagt  zweitens,  diese
sardicensischen  Schlüsse  seyen  bloß  provisorisch  gewesen,  bloß
für  das  Bedürfniß  jener  Zeiten,  da  der  von  den  Arianern
so  sehr  bedrängte  Athanasius  auf  keine  andere  Art  gerertet
werden  konnte,  als  daß  man  die  Berufung  auf  ein  entscheidendes
  Urkheil  des  rdmischen  Bischofs  gesetzmäßig  machte.  Richer
in  seiner  Geschichte  der  Generalconcilien  hat  diese  Meinung
weitläuftig  vertheidigt,  und  auch  Herr  Horir?)  hat  sich  für
dieselbe  erklärt.  Sollre  aber  nicht  durch  diese  Distinktion
zwischen  provisorischen  und  fortdaurenden  Synodalschlüssen
aller  sicherer  Gebrauch  der  Concilien-Canonen  aufgehoben
werden?  Gibt's  einen  gewissen  Charakter,  diejenige  Canones,
  welche  nur  provisorisch  seyn  sollten,  von  den  anderm  die

In  concordatis  nationis  germ.  inlegris,  varüs  additamenlis
ülhustratis.  T.  II.  pag.  25.  T.  III.  pag.  129  —  152.
Spittler's  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  9