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dkumenischer  Synode  genauer  und  einmüthiger  bestimmt
werden,  so  lange  ist's  vergeblich  hierüber  zu  streiten.  Denn
wer  nicht  nur  in  die  allgemeine  Convocation  der  Bischöfe,
oder  in  die  Gegenwart  der  patriarchalischen  Gesandten,  sondern
  in  die  allgemeine  Annahme  der  Synodalschlüsse  den
ächten  Begriff  eines  Generalconciliums  setzt,  der  kann  alle
obige  Sätze  zugeben,  und  die  Folgerung  läugnen.  Alsdenn
wird  der  Streit  gemeiniglich  dogmatisch  und  historisch:  das
aber  wäre  hier  zweckwidrig.  Folglich  wird  sich  die  Wahrheit
am  sichersten  und  schnellsten  finden,  wenn  untersucht  wird,
wofür  man  im  vierten,  fünften  und  sechsten  Jahrhundert
die  sardicensische  Synode  gehalten  habe:  ob  für  eine  allgemein
  verbindliche  bkumenische  oder  für  eine  blos  partikuläre?
Vertheidiger  und  Gegner  derselben  nehmen  aus  diesen  Zeiten
ihre  Gründe:  wir  hören  jetzt  noch  allein  die  ersteren.  Also

2.  Athanasius  nennt  in  seiner  andern  Apologie  dieß
sardicensische  Concilium  Concilium  magnum  und  der  Rom.
B.  Liberius  in  eben  der  Schrift  des  Athanasius  synodum
ex  toto  orbe  coactam.  Sollte  man  glauben,  daß  gelehrte
Männer,  wie  Ballerini  “),  solche  Gründe  sich  erlauben  koͤnnten.
  Athanasius,  für  den  die  sardicensischen  Väter  so  vortheilhaft
  sprachen,  wird  dieser  Synode  freilich  rühmlichst  gedenken,
  und  daß  sie  den  Beifall  eines  rdmischen  Bischofs
haben  werde,  daran  hat  nie  jemand  gezweifelt.

Bei  weitem  wichtiger  ist,  was  schon  Harduin  und  Cousiant
  in  der  Vorrede  zu  seiner  Sammlung  der  päpstlichen
Schreiben  (col.  566.  not.  c.)  bemerkt  haben,  daß  die  Vaͤ-ter
  der  constantinopolitanischen  Synode  vom  Jahr  382  einen

*)  V.  tract.  de  antiquis  collectionibus  et  collectoribus  canonum
  ad  Gratianum  usque.  Pp.  I.  c.  7.  pag.  50.