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beide  als  eines  an,  so  muß  ich  zugeben,  daß  sie  beiden  auch
gleiche  Auktorität  beigelegt;  so  ist  ein  Hauptsatz  der  kurialistischen
  Partei  erwiesen.  Also  nun  zur  Untersuchung,  ob  cs
solche  Beispiele  gibt,  wo  sardicensische  Schlüsse  als  nicänische
angeführt  werden,  ob  diese  Beispiele  so  sind,  daß  sie  beweisen,
und  ob  sie  für  ein  so  wichtiges  Factum  in  genugsamer  Menge
da  sind.  Ich  theile  die  Beispielein  Klassen,  um  ihren  Werth
desio  gewisser  beurtheilen  zu  können:  daß  blos  solche  beweisend
  sind,  die  aus  dem  vierten  bis  neunten  Jahrhundert  genommen
  worden,  versteht  sich  von  selbst.

.  7.

Die  erste  Klasse  enthält  die  Zeugnisse  orientalischer
Synoden.  Diese  sind  vollkommen  beweisend,  denn  orientalische
  Synoden  werden  nicht  als  Anhänger  des  romischen
Bischofs  vermuthet:  ihr  Zeugniß  wäre  gegen  ihre  eigne
Rechte;  also  sehr  hündig:  und  da  man  überhaupt  im
Orient,  wo  die  Partei  des  Arlus  und  Eusebius  weit  stärker
war,  als  die  Partei  des  Athanasius,  von  der  sardicensischen
Synode  gar  nicht  vortheilhaft  denken  konnte,  so  würden  sich
alle  Umstände  vereinigen,  um  dieses  Zeugniß  recht  vollkommen
  beweisend  zu  machen.  Harduin,  Coustant  und  die  Ballerini
  glauben  wirklich  ein  solches  JZeugniß  gefunden  zu  haben.
  Gleich  das  Jahr  nach  der  berühmten  antimacedonianischen
  Kirchenversammlung  kamen  fast  eben  dieselbe  Bischöfe,
  welche  auf  dieser  waren,  noch  einmal  nach  Constantie
nopel  zusammen.  Vielleicht  wollte  ihnen  der  Kaiser  Thcodos
das  Schreiben  mittheilen,  wodurch  sie  der  Bischof  von  Rom
zu  einer  allgemeinen  Zusammenkunft  nach  Rom  einlud,  und
wenn  zu  dieser  rdmischen  Synode  Deputirte  im  Namen  der
orientalischer  Prälaten  gehen  sollten,  so  konnten  diese  freilich

Spittler's  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  10