148

Es  waͤre  die  hoͤchste  Nachläßigkeit  im  Citiren,  wenn  in  dem
Synodalschreiben  wirklich  der  sardicensische  Canon  angeführt
seyn  sollte.  Sehr  oft  war  ein  Episcopus  vicinae  provineias
  nichts  weniger  als  finitimus,  und  mancher  Bischof
hatte  gar  keine  andere  finitimos  als  Episcopos  ejusdem
provinciae.  Wenn  sich  also  auch  der  im  Synodalschreiben
angeführte  Canon  nirgends  fände,  so  kann  er  doch  kein  sardicensischer
  Canon  seyn.

3.  Die  Berufung  der  Bischdfe  einer  benachbarten  Provinz
  zur  bischdflichen  Ordination  hat  selbst  nach  dem  Inhalt
  des  sardicensischen  Canons  blos  in  einem  einzigen,  gewiß
  sehr  außerordentlichen  Falle  statt.  Hingegen  die  Constantinopol.
  Väter  berufen  sich  als  auf  ein  altes  längst
hergebrachtes  Herkommen  und  als  auf  die  gewöhnliche  ordentliche
  Regel,  daß  die  Ordination  den  benachbarten  Bischöfen
  gehdre.  Welcher  Vertheidiger  der  sardicensischen  Synode
  hat  sich  noch  jemals  unterstanden,  gegen  das  einmüthige
  Zeugniß  des  Alterthums  zu  behaupten,  daß  dasjenige,
was  im  5.  can.  Sard.  in  Ansehung  eines  ganz  außerordentlichen
  Falls  festgesetzt  wurde,  schon  längstens  vorher  Gewohnheit
  gewesen  sey?  Wie  könnte  der  sardicensische  Canon
vetus  lex  heißen,  da  kaum  zwanzig  Jahr,  eh'  er  gemacht
wurde,  auf  der  nicäuischen  Synode  selbst  nach  dem  Geständniß
  meiner  Gegner  das  Gegentheil  ausgemacht  worden
war?  Ich  will  es  nun  gar  nicht  weiter  entwickeln,  welcher
niederträchtigen  Chikane,  oder  welcher  bedaurenswürdigen
Unwissenheit  die  Constaur.  Väter  sich  schuldig  gemacht  hätten,
  wenn  sie  das  als  ordentliche  Regel  citirten,  was  doch
bloß  ganz  besondere  Bestimmung  für  einen  hochst  außerordentlichen
  Fall  war.  Eines  von  beiden,  entweder  Chikane
oder  Unwissenheit,  muß  man  bei  ihnen  voraussetzen,  wenn