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man  behaupten  will,  sie  haͤtten  hier  den  sardicensischen  Canon
  angefährt.

Dieses  ist  das  einzige  Jeugniß,  das  man  von  einer  orientalischen
  Spnode  zu  finden  glaubte:  also  bleibt  für  die
erste  Klasse,  von  deren  Beispielen  am  meisten  Gewißheit  zu
hoffen  war,  nachdem  dieses  einzig  beigebrachte  Jeugniß  widerlegt
  worden  ist,  gar  nichts  mehr  übrig.

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Zur  zweiten  Klasse  rechne  ich  Jeugnisse  occidentalischer
Spynoden  und  einzelner  occidentalischer  Väter,  nur  dürfen
es  keine  remischen  Bischbfe  seyn.  Coustant  und  die  Ballerini
  *)  geben  einige  Beispiele  für  diese  Klasse.  In  den
Canonibus,  Synodi  Romanorum  ad  Gallos  Episcopos,  bie
Sirmond  zuerst  herausgegeben  har,  und  welche  man  gemeiniglich
  für  ein  Werk  des  röômischen  Bischofs  Innocenz  I.
bält,  ungcachter  Coustants  Meinung  wahrscheinlicher  ist,  daß
sie  dem  Bischof  Siricus  gehdren,  in  diesen  canonibus  sind
einige  Verordnungen  unter  dem  Namen  der  Nicänischen  angeführt,
  die  doch  Sardicensische  seyn  sollen.  Ich  könnte  es.
geradehin  zugeben,  weil  das  Zeugniß  einer  romischen  Synode,
  besonders  einer  solchen,  von  welcher  alles  so  im  hohen
Grad  ungewiß  und  schwankend  ist,  unmoglich  mehr  beweisen
  kann,  als  das  Zeugniß  eines  römischen  Bischofs  selbst.
Aber  es  ist  nicht  einmal  richtig,  daß  dasjenige,  was  in  diesen
  canonibus  als  nicänisch  steht,  nicht  eben  so  gut  aus  den
nicänischen  als  sardicensischen  Schlüssen  hergeleitet  werden
  könne.  Um  der  Kürze  willen,  und  weil  hier  doch  die

*)  Ersterer  T.  I.  Epiet.  Rom.  Pontihcum  col.  695.  696.  Letztere
  in  dem  obenangeführten  Traltat  de  antiquis  can.  col.
lect.  pag.  57.