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lesen  will,  in  welchen  allen  eine  solche  unmittelbare  Verbindung
  der  nicänischen  und  sardicenfischen  Schluͤsse  Statt  hat,
den  muß  ich  auf  die  Ballerinische  Abhandlung  S.  59.  6d.
61.  verweisen.  Bloße  Namen  würden  dem  Leser  nichts
nützen,  und  umständliche  Beschreibung,  genaue  Beurtheilung
der  Handschriften  würde  ein  ganzes  Buch  erfordern.  Es
wird  unnöthig  seyn,  zugleich  zu  erinnern,  daß  man  bei  der
Ballerinischen  Abhandlung  nie  vergessen  muß,  daß  man  es
mit  einem  sehr  gelehrten  Vertheidiger  der  curialistischen  Hypothesen
  zu  thun  hat.  Manche  der  angeführten  Zeugnisse
beweisen  gar  nichts,  manche  beweisen  das  nicht,  was  sie
beweisen  sollen.  Das  erstere  trifft  besonders  bei  den  Beispielen,
  wodurch  gezeigt  werden  soll,  daß  auch  in  der  griechischen
  Kirche  bei  den  codd.  ocanonum  eine  solche  Verbindung
  der  nicänischen  und  sardicensischen  Schlüsse  gefunden
werde.  Sie  berufen  sich  auf  das  Synodalschreiben  der  constantinopolitanischen
  Synode  vom  Jahr  382,  wo  sardicensische
  Schlüsse  als  nicänische  angeführt  werden.  Dieses  Beispiel
  ist  schon  oben  widerlegt  worden.  Ferner  auf  die  Nachricht
  des  Nicol.  Comnenus  Papadopolus,  welcher  in  seinen
Praenotionibus  mystagogicis  pag.  364  sagt,  daß  Theodor
Prodromus,  der  älteste  unter  allen  griechischen  Auslegern
der  canonum,  der  noch  früher  lebre  als  Photius,  die  sardicensischen
  Schlüsse  unter  dem  Namen  der  nicänischen
anführe.

So  lange  die  Schrift  des  Prodromus  nicht  gedruckt  ist,
und  zwar  nach  sehr  glaubwürdigen,  offenbar  unveränderten
Handschriften  gedruckt  ist,  so  lange  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit
  urtheilen,  weil  Papadopolus  nur  im  Vorbeigehen
gleichsam,  diese  Nachricht  seinen  Lesern  hinwirft,  ohne  die
Stellen  oder  die  Stelle  ausdrücklich  anzuführen.  Man  kann