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durch  das  Beispiel  des  P.  Coustant  und  der  Ballerini
selbst  genugsam  gewarut  seyn,  nicht  alles  für  Anführungen
der  sardicensischen  Schlüsse  zu  halten,  was  gemeiniglich  dafür
  gehalten  wird:  überdieß  ist  es  doch  befremdend,  daß  die
Ballerini,  welche  sonst  zu  so  vielen  vortrefflichen  Manuseriptensammlungen
  und  Bibliotheken  den  Zutritt  hatten,  gerade
dieses  wichtigste  Zeugniß  zu  berichtigen,  sonst  weiter  nichts
finden  konnten.  Sollte  die  Schrift  des  Prodromus  nirgends
zu  finden  gewesen  seyn?  oder  hatten  sie  Gründe,  dieses
Zeugniß  keiner  strengern  Untersuchung  zu  unterwerfen?
Also  allein  lateinische  Handschriften  sind  es,  in  welchen
die  nicänischen  und  sardicensischen  Schlüsse  so  unmittelbar
mit  einander  verbunden  sind.  Die  Gründe,  wodurch  die
Ballerini  ein  gleiches  für  die  griechischen  Handschriften  beweisen
  wollen.,  sind  bei  weitem  nicht  hinläuglich,  beruhen
theils  auf  falschen  Voraussetzungen,  theils  sind  aus  richtigen
Voraussetzungen  falsche  Schlüsse  gezogen.  Keine  einzige  von
den  orientalischen  Sammlungen,  weder  die  sprische,  noch  irgend
  eine  der  andern,  welche  die  sardicensischen  Schlüsse  hat,
verknüpft  sie  unmittelbar  mit  den  nicänischen,  sondern  sie
sind  meistens  unter  die  Particularsynoden-Schlüsse  gestellt?).
Dieser  charakteriü#sche  Unterschied  der  lateinischen  Haudschriseen
  von  jeden  andern  Sammlungen  muß  seinen  guten
Grund  in  dem  vorzüglicheren  Ansehen  haben,  das  den  sardicensischen
  Schlüssen  in  der  lateinischen  Kirche  beigelegt
wurde,  vielleicht  auch  zugleich  in  der  früheren  Annahme  derselben:
  und  wenn  die  Geschichte  der  Isidorschen  Uebersetzung
einst  durch  den  getreuen  Abdruck  mancher  bisher  noch  unbe-*)
  S.  die  bei  Salmon  (trailé  de  Teiude  des  conciles  peg.

2275.  etc.)  angeführte  Nachrichten  des  Renaudor  aus  der
perpeluie  de  la  loi.  Tom.  V.  L.  9.  c.  2.