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ob  schon  nicht  aus  allen  Provinzen,  und  ob  schon  bei  weitem
  mehrere  aus  dem  Occident,  als  aus  dem  Ortenr,  das
trägt  nichts  zur  Sache  bei.  Auch  nach  Absonderung  der
Eusebianer  waren  immer  doch  noch  über  neunzig  Bischdfe
gegenwärtig:  waren  wohl  mehrere  auf  der  (phesinischen
Synode,  nachdem  Johann  Bischof  von  Antiochien  mit  seiner
  Partei  sich  getrennt  hatte?

Aber  dkumenische  Synoden  sind  deßwegen  nicht  immer
  allgemein  verbindliche  Synoden.  Diese  zwei  Begriffe,
  welche  so  ganz  von  einander  verschieden  sind,  werden
beständig  verwechselt,  als  so  völlig  gleichgültig  behandelt,
daß  man  glauben  sollte,  ihr  Unterschied,  wenn  je  einer  da
sey,  könne  von  ganz  keiner  Wichtigkeit  seyn.

Man  sagt:  dkumenische  Synoden  sind  untrüglich,  untrügliche
  Synoden  sind  allgemeinverbindlich.  Daß  der  Kirche
des  roͤmischen  Reichs  ein  privilegium  der  Untrüglichkeit
gegeben  sev,  ist  wohl  schwerlich  zu  erweisen:  man  schreibt
auch  dieses  Vorrecht  sonst  gemeiniglich  der  Kirche  überhaupt
und  nicht  der  Kirche  des  rômischen  Reichs  zu,  folglich  kann
es  auch  nicht  auf  dkumenische  Synoden  passen,  wenn  man
sie  in  dem  Sinne  nimmt,  den  ich  so  eben  fesigesetzt  habe.
Am  leichtesten  stellt  man  sich  wohl  die  Sache  vor,  wenn
man  sich  unter  der  Synode  einen  Landtag  für  geistliche
Sachen  denkt.  Die  Herren  des  Landtages  können  freilich
bestimmen,  was  ihnen  gurdünkt,  können  das  Gesetz  entwerfen,
  können  entweder  durch  Verträge  oder  auch  selbst  nach
Beschaffenheit  des  Objekrs,  über  welches  gerathschlagt  wird,
das  große  Vorrecht  haben,  daß  der  Regent  in  ihre  Berathschlagungen
  sich  nicht  mengen  darf:  aber  wenn  es  nun  darauf
  ankommt,  daß  der  Entwurf  der  Landtagsherrn  Gesetz
werden  soll,  wenn  von  seiner  Beobachtung  oder  Verletzung