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der  Genuß  oder  Verlust  der  bürgerlichen  Rechte  abhaͤngen
soll,  alsdenn  gewiß  hat  der  Regent  auch  ein  Wort  dabei  zu
sprechen.  Sein  Siegel  muß  dem  Entwurf  aufgedruckt  werden,
wenn  er  diese  Gültigkeit  bekommen  soll.  Bestärige  der  Fürst
den  Entwurf  nicht,  so  war  zwar  Landtag,  sind  auch  Sachen
auf  dem  Landtag  ausgemacht  worden,  aber  es  ist  alles  blos
Gutachten;  wer's  thun  will,  thut's,  wer's  nicht  thun  will,
kann  deswegen  nicht  gestraft  werden.  Auch  selbst  von  denjenigen,
  die  das  gescheiterte  Gesetz  auf  dem  Landtag  sehr
vertheidigt  hatten,  hat  alsdenn  jeder  das  Recht  nach  seinem
Gutdünken  wieder  abzugehen.  Gerade  nun  so  ist  es  mit  den
oͤkumenischen  Synoden.  Nicht  die  kaiserliche  Zusammenberufung,
  ohne  diese  haͤtte  ja  ohnedieß  keine  dkumenische  Synode
zusammenkommen  können;  nicht  die  große  Anzahl  der  versammelten
  Väter,  nicht  die  Gegenwart  der  Bischdfe  aus  den
verschiedensten  Provinzen  —  das  alles  machte  noch  keine  Synode
  für  den  rômischen  Bürger  zur  verbindlichen  Synode,
sondern  wenn  der  Kaiser  die  Spnodalschlüsse  zum  Reichsgesetz
machte.  Woher  kommt  das  allgemeine  große  Ansehen  der  nicänischen
  Synode,  daß,  sobald  ein  Canon  derselben  angefuͤhrt
  wurde,  alle  eilten,  Gehorsam  zu  leisten?  Warum
mißkannten  die  Afrikaner  diese  nicht,  wie  die  sardicenft  sche?
Die  Ursache  steht  beim  Eusebius  im  Leben  Constantins,  (c.
1619)  wo  erzaͤhlt  wird,  daß  der  Kaiser  den  Gehorsam  gegen
die  nicänischen  Schluͤsse  durch  einen  eigenen  Befehl  allen  auferlegt
  habe.  Die  Schluͤsse  der  constantinopolitanischen  Synode
  hatten  bei  weitem  nicht  gleiches  Glück:  Theodos  soll
ihnen  zwar  auch  das  Ansehen  oͤffentlicher  Gesetze  gegeben
haben,  aber  man  betruͤgt  sich,  wenn  man  glaubt,  es  habe
dieses  auf  bie  canones,  welche  wir  noch  unter  diesem  Namen
Spittlers  sämmtl,  Werke  VIII.  Bd.  12