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haben,  seine  Beziehung.  Ich  setze  voraus,  was  ich  nach
den  Graͤnzen  meiner  Abhaudlung  hier  nicht  erweisen  kann,
daß  der  5.  6.  und  F.  Canon  (nach  der  Abtheilung  des  griechischen
  Textes)  unaͤcht  #  nd,  und  nicht  zu-  dicser  Synode  gehoͤren:
  noch  sind  also  vier  übrig:  und  bei  diesen  vieren  entsteht
  die  Frage,  ob  es  wirklch  canomes  der  constantinopolitanischen
  Syiöde  sehen,  oder  vielleicht  nur  Ercerpte  dus
den  Handlungen  derselben,  die  sich  die  Väter  gemacht!  haben
mögen.  Ich  habe  entscheidende  Grüchde  für  das  letzkere,  die
ich  äber  hier  nichk  eutwickeln  kann:  und  ich  zeige  bloß  das
Resultat  an,  daß  Theodos  vielmehr  die  Verdammung  der
macedonischen  Irrthümer  zum  Reichsgesetz  gemacht  habe,  als
dasjenige,  was  wir  unter  dem  Namen  der  constankimpolit
tanischen  canones  besitzen.  Daher  kamen  auch  diese  Schlässe
erst  unach  dem  chalcedonischn  Concilio  selbst  bei  den  Gricchen
dentälischen  Kirche  nicht  angenommen  wonen,  ist  bekannt.
Noch  Gregor  der  große  schreibt  (L.  y.  Epist.  36.)  Romana
Ecclesia  eosdem  canones  vel  gesta  illius  Synodi  (Constant.)hactenus
  non  habet,  nec  accepit:  in  hoc  autem  eane
dem  Synodum  accepit:  duod  est  per  eum  contra:  Mecedonium
  definitum.  Niemand  leuguet,  daß  die  constantinopolitanische
  Synode  eine  dkumenische  gewesen,  und  doch  sind
ihre  Schlüsse  erst  nach  und  nach  durch  freiwilligen  Beitritt
der  Kirchen  allgemein  geworden.  Woher  anders,  als  weil
Schluͤsse,  die  durch  keinen  kaiserlichen  Befehl  zu  Reichsgesetzen
  gemacht  waren,  bloß  durch  freiwlllige  Unterwerfung
Gesetz  werden  konnten?  Die  ephesi  nische  Sptode  har  keine
canones  gemacht:  man  lasse  sich  nicht  irren,  daß  einige  unter
diesem  Namen  bei  Tilius  und  Beberidge,  bei  dem  letztern
griechisch  und  arabisch  stehen:  es  sind  eigentlich  nichts  als