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dem  lateinischen  vermehrt  wurde.  Also  an  den  Beispielen
der  vier  großen  Hauptsynoden  haͤtte  ich  gezeigt,  wie  ihre
Schlüsse  erst  durch  die  Ratificirung  des  Regenten,  oder  vielmehr
  wenn  der  Regent  sie  in  Reichsgesetz  verwandelte,  ihre
volle  Göltigkeit  erhielten.  Die  constantinopoliranische  Synode
  heißt  in  den  Synodalschreiben  der  Väter  des  dasigen
Conc.  vom  Jahr  382.  oecumenica  synodus:  und  doch  ist
sie  länger  als  ein  halbes  Jahrhundert  theils  von  Griechen
theils  von  Lateinern  nicht  angenommen  worden:  also  muß
die  Nothwendigkeit  der  Annahme  eines  Coneilii  nicht  eigentlich
  darin,  daß  es  dkumenisch  ist,  seinen  Grund  haben,  sondern
  darin,  weil  es  der  Kaiser  so  befohlen  hat.  Nun  war
die  sardicensische  Synode  durch  keinen  kaiserlichen  Befehl
zum  Reichsgrundgesetz  gemacht:  sey  sie  also  immerhin  dkumenisch
  gewesen,  die  Afrikaner  konnten  gehorchen  oder  nicht
gehorchen,  wie  es  ihnen  gefiel.