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seiner  Geschäfte  bei  sich  an  seinem  Hofe  hatte,  war  Angilkamn,
  Bischof  oder  Erzbischof  von  Mez.  In  den  Schlüssen
der  großen  Frankfurter  Spnode*)  wird  er  mit  letzterm  Titel
genanur,  so  wie  in  der  Folge  auch  Chrodegang  und  Drogo
denselben  bekamen.  Er  war  kaiserlicher  oder  damals  noch
kbniglicher  Erzcapellan,  also  Karln  für  beständig  unentbehrlich.
  Dieses  Amt,  wodurch  er  nicht  nur  über  seine  Mitbrüder,
  die  übrigen  Bischdfe,  sondern  auch  selbst  über  seinen
Metropolitan  an  Macht  so  sehr  erhoben  wurde,  zog  ihm,
vielleicht  nicht  ganz  ohne  seine  Schuld,  großen  Neid  zu.
Die  alten  Kirchengesetze  gaben  einen  vortrefflichen  Vorwand,
ihm  recht  wehe  zu  thun.  Es  war  in  denselben  ganz  entscheidend
  befohlen,  daß  der  Bischof  bei  seiner  Gemcinde  sich  aufhalten
  solle',  und  der  unordemliche  Ehrgeitz  der  Bischoͤfe
gab  dftere  Gelegenheit  zur  Erneuerung  oder  wenigstens  zum
neuen  Angedenken  dieses  Gesetzes.  Angilramn  merkte  die
List  seiner  Gegner,  und  wußte  wohl,  daß  Karl  um  seinetwillen
  nicht  alle  Kirchengesetze  zu  Boden  treten  wuͤrde:  er
suchte  also  zu  Rom  Huͤlfe,  bei  demjenigen  Bischofe,  durch
dessen  Unterstuͤtzung  der  Vater  seines  Koͤnigs  wohl  noch  mehr
ausgeführt  hatte,  als  die  Verletzung  ciues  Kirchengesetzes.
Durch  den  apostolischen  Segen  beglückt,  warf  dieser  seinen
König  vom  Throne,  und  setzte  sich  selbst  darauf,  ohne  daß
jemand  von  den  Großen  oder  von  der  Nation  ihm  widersprach.
  Also  wird  doch  eben  ein  solcher  apostolischer  Macht-*)

  Can.  55.  Dixit  enim  Dominus  Rex  in  esdem  Synodo,  se
a  sede  Aposlolica,  i.  e.  ab  Hadrieno  Poatilice,  licentiam
habuisse,  ut  Angilramnum  Archiepiscopum  in  suo
Peletio  assidue  haberet  propler  ulilitates  ccclesiasticas  ete.
Sonst  war  bekauntlich  der  Bischof  von  Mez  kein  Metropo,
litan.  es.  Sirmondi  nola  ad  hunc  canonem.