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laten  am  Hofe  Karls  des  Großen  schrieb?  Si  quis  autem
Putaverit,  (dieß  sind  seine  Worte)  2e  a  proprio  Metropoliteno
  gravari,  aput  Primatem  Diocceseos  aut  aput  Constantino
  politanse  civitatis  sedem,  agat  judicium
et  reliqus.  Ich  weiß  gar  nicht,  was  man  hierauf  auch  nur
mit  einigem  Scheine  antworten  kann.  Papst  Adrian  kann
diese  Worte  ganz  unmdglich  als  Kirchengesetze  niedergeschrieben
oder  ausgebreiret  haben:  und  eben  so  wenig  konnen  sie  einen
teutschen  Prälaten  zum  Verfasser  haben.  Wann  ist  je  einem
derselben  eingefallen,  sich  an  den  Bischof  zu  Constanrinopel
zu  wenden,  und  die  ikonolatrischen  Gährungen  trennten  gerade
damals  die  occidentalische  Kirche  von  der  orientalischen.

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Angilramn  ist  also  gewiß  nicht  der  Verfasser  oder  Sammler
  dieser  Capitel,  auch  nicht  Papst  Adrian,  sondern  entweder
  Pseudoisidor  selbst,  oder  ein  würdiger  Vorgänger  von
ihm,  oder  auch  ein  würdiger  Nachfolger.  Viel  zur  Entscheidung,
  wem  unter  diesen  drei  Personen  die  Ehre  dieser
Schriftstellerschaft  gebuͤhre,  wird  die  Untersuchung  der  vorlaͤufigen
  Frage  beitragen,  ob  Pseudoisidors  Sammlung  aͤlter
ist  als  Angilramns  Capitel,  oder  nicht?  ob  letztere  vielleicht
bloß  ein  Auszug  der  erstern  sind,  oder  ob  erstere  blos  eine
vermehrte  und  mit  vielen  Bereicherungen  umgearbeitete  Ausgabe
  der  letztern  ist?  Eine  hierin  völlig  entscheidende  Beobachtung
  haben  die  Ballerini  gemacht.)  Im  fünften  cepitulo
  Angilramni  ist  ein  weitläufiges  Dekret  einer  erdichteten
  Synode  unter  einem  rämischen  Bischof  Felir  angefuͤhrt.
Nun  kommt  in  Pseudoisidors  Sammlung  ein  ganzes  er-)

  Traci.  de  antig  canon.  oollect.  pag.  220.