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g.  6.

:  Noch  einiges  von  der  wahrscheinlichen  Absicht  der  Verfertigung
  dieser  Compilation,  so  fern  sie  sich  aus  der  Schrift
selbst  abstrahiren  läßt.  Erhebung  des  räômischen  Bischofs
konn  unmöglich  die  allernächste  Absicht  des  Verf.  gewesen
sevn,  denn  dahin  gehen  unter  diesen  achtzig  Capiteln  ungefähr
  ein  halb  Dutzend:  man  sieht  auch  nach  der  ganzen  Verbindung,
  daß  diese  blos  als  Mittel  und  nicht  als  Zweck  da
sind.  Vielmehr  geht  fast  alles  darauf,  den  Clerikus  vor  allen
Anklagen  des  Layen  sicher  zu  stellen,  und  besonders  die  Anklage
  eines  Bischofs  so  zu  erschweren,  daß  man  zum  voraus
  auch  bei  der  offenbar  gerechtesten  Sache  alle  gerichtliche
Verfolgung  aufgeben  mußte.  So  stehr  auch  die  Erhebung
des  römischen  Bischofs  mit  der  Absicht  des  Verfassers  in
Verbindung,  weil  doch  immer  zum  voraus  zu  vermuthen
war,  daß  jeder  dadurch  abgeschreckt  werden  sollte,  wenn  dem
Bischof  der  Weg  offen  stund,  durch  eine  Appellation  an  den
rèdmischen  Stuhl  den  Prozeß  recht  kosibar  und  langwierig
zu  machen.

Verrieth  nicht  der  Verfasser  seine  ganze  Absicht  schon
durch  den  einzigen  zwei  und  siebzigsten  Canon?  Kraft
dessen  soll  kein  Bischof  anders,  als  durch  den  Mund  von
zwei  und  siebzig  Jeugen  verurtheilt  werden  koͤnnen.  Diese
Zeugen  sollen  alle  Clerioi  seyn;  ohne  irgend  eine  Infamie;
und  müssen  Frau  and  Kinder  haben.  So  braucht  es  gegen
den  Presbyter  vier  und  bierzig  Zeugen  .  und  bei  allen  diesen
  Jeugen  müssen  immer  wleder  obige  Eigenschaften  gefunden
  werden.

Man  überdenke  nur  dieses  einzige  Gesetz,  welche  ganz
ungebundene  Freiheit,  welche  vdllige  Versicherung  von  Impunitaͤt
  auch  bei  den  greulichsten  Verbrechen  ein  Bischof  da-