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Demonstrationen  gewoͤhnt  hat,  zu  einer  genauen  Pruͤfung
recht  geschickt.  Eigentlich  wär'  es  freilich  Sache  der  Recensenten
  gewesen,  bei  der  Anzeige  der  Rundischen  Preißschrift,
wie  ihr  Vorzügliches,  so  auch  ihre  Schwächen  zu  bemerken,
und  also  die  Fundamentalhppothese,  auf  welche  sich  endlich
alles  gründet,  recht  strenge  zu  untersuchen.  Ich  erinnere  mich
nicht,  daß  es  von  irgend  einem  geschehen  ist:  so  wird  also
bier  keine  unnütze,  zweckwidrige  Arbeit  unternommen.

Nur  in  denjenigen  Reichen,  sagt  Runde,  entstunden
Reichstäge,  wo  bei  noch  ungebildeter  Staatsverfassung  durch
die  Bischöfe  der  katholischen  Parthie  Concilien  eingeführt
und  gehalten  wurden.  Concilienhalten  war  bloß  der  Fatholischen
  Parthie  eigen:  unter  Arianern,  denn  von  diesen  ist
im  Gegensatz  gegen  die  katholische  Parthie  hier  eigentlich  die
Rede,  wurden  keine  Coneilien  gehalten,  also  konnten  auch
keine  Reichstäge  bei  Völkern  entstehen,  die  der  Arianischen
Sekte  zugethan  waren.  Siehe  die  Rundische  Preisschrift
S.  19.  Vaß  aber  das  Concilienhalten  wirklich  charakteristischer
  Unterschied  des  Catholicismus  und  Arianismus  sey,
soll  theils  aus  dem  Geist  dieser  beiden  Religionsparthien
schon  zum  voraus  begreiflich  seyn,  theils  auch  durch  historische
  Induktion  bewiesen  werden  koͤnnen.  Der  erstere  Beweis
  wird  S.  69.  70.  folgendermaßen  gefuͤhrt:  die  Lehrer
dieser  Sekte  waren  aus  dem  roͤmischen  Reich  zu  einer  Zeit
vertrieben  worden,  wo  zwar  Zanksucht  und  Jutolerauz.  schon
genug  unter  den  Geistlichen  herrschte,  wo  man  aber  noch  nicht
sehr  große  Schritte  auf  dem  Wege  zur  Hierarchie  geihan
hatte.  Zufrieden  uͤber  die  sichere  Zuflucht,  die  sie  unter  den
nordischen  Volkern  gefunden,  lebten  sie  ruhig  ohne  besondere
Verbindung  untereinander.  Ein  Bischof  wurde  nicht  für
vornchmer  als  der  andere  gehalten.  Es  fehlte  also  an  ei-