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Römischen  Reichs.  Diese  beide  Provinzen  hatten  keine  bestimmte
  Metropolitansitze:  der  älteste  Bischof  war  der  erste,
nur  sein  Alter  verschaffte  ihm  das  Vorrecht  des  Rangs,  die
Bischoͤfe  alle  zusammen  waren  also  blos  anzusehen  als  Brüder
  einer  Familie,  unter  dem  ältesten  Bruder  als  ihrem
Haupte  vereinigt.  Hat  also  auch  nach  Einführung  des  Arianismus
  diese  Gleichheit  fortgedauert,  so  war  sie  doch  gewiß
nicht  Folge  der  veränderten  Religionsgesinnungen,  sondern  es
war  beibehaltene  ältere  Einrichtung).

Ueberhaupt  hat  Herr  Runde  von  dem  Ganzen  der  Coneilienanstalten
  etwas  unbillig,  und  wenn  ich  nicht  irre,  auch
unhistorisch  geurtheilt.  Er  stellt  die  Sache  vor,  als  ob  den
katholischen  Bischöfen  nichts  über  Concilienhalten  und  Concilienlaufen
  gewesen  wäre,  und  doch  läßt  sich  gerade  das  Gegentheil
  beweisen,  weder  Metropolitane  noch  Bischdfe  waren  mit
den  Synodalanstalten  vergnügt.  Dem  Metropolitan,  der
gern  die  Gränzen  seiner  Macht  erweitern  wollte,  waren  sie
unübersteigliches  Hinderniß:  die  Herrn  Collegen  in  corpore
nahmen  sich  immer  eher  die  Freiheit,  mit  ihrem  Herrn  Metropolitan
  ein  nachdrückliches  Wort  zu  sprechen,  als  wenn  sie
vereinzelt  ihre  Rechte  vertheidigen  sollten:  hingegen  harten
auch  selbst  die  Bischöfe  die  Synode  sehr  zu  fürchten,  denn
sie  war  ihr  Richter,  an  welchen  sich  jeder  Bedrängte  mit
desio  größerer  Hoffnung  eines  gläücklichen  Erfolgs  wenden
konnte,  da  doch  immer  jeder  Bischof  einige  Feinde  oder  Misgünstige
  unter  seinen  Mitbischöfen  hatte.  Wenn  also  weder
das  Interesse  des  geringern  noch  des  vornehmern  Bischofs

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*)  In  frühern  geiten  scheint  diese  afrikanische  Kirchenelnrichtung
  auch  in  klein  Asien  gewesen  zu  sevn,  wenigstens  laͤßt
sich  so  etwas  schließen  aus  Eusebii  H.  E.  L.  V.  c.  27.