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gulbs  annos  dandas  obligavikzIntörlnerunt  et  snbicribzerunt
  Episcopi  duc  et  eptueginte.  Ab  eo  tempore

p  Beusis  in  ditione  sua  par  in  honore
vrchiepiseopo-  fait,  et  in  comitütt  imperatorfis  et  publicis

  aliis  imperü  conventibus  primum  ab  Archiepiscopis
locum  obtinuit.  Ipsa  vero  Eoçelesia  libers  et  #Specialis
Romanne  sedis  filia  ideo  fait  appellata,  quod  consirmalio
  ejus  et  vonsecratio  ad'  solum  Pontificem  pertinet.

Der  Vollständigkeit  wegen  und  sum  mancher  von  selbst
alsdann  sich  ergebender  Anmerkungen  willen  süge  ich  noch
einen  Theil  des  Paragraphen  bei,  worin  Herr  von  Selchowin
  seinem  Kompendium  der  Reichsgeschichte  von  Errichtung.
des  Bisthums  Bamberg  handelt.  .Mainz  und  Würzburg
widersetzken  sich  demselben  (der  Errichtung  des  neuen  Bisthums)
  anfänglich,  wurden  aber  auf  der  Frankfurtischen
Kirchenversammlung  zu  ihrer  Einwilligung  bewogen.  Das
neue  Bisthum  erhielt  ansehnliche  Freiheiten  und  wurde  dem
pipstlichen  Stuhl  unmittelbar  unterworfen:

Welche  Verschiedenheit  der  Erzählung  einer  und  eben
derselben  Sache,  blos  aus  dem  Munde  dreier  Männer,  und
von  jedem  dieser  drei  Männer  sollte  man  Wahrheit,  lauter
unvermischte  Wahrheit  erwarten  können.  Hoffmann  bat
sie  auch  noch  am  unbermischtesten,  und  vielleicht  ist  die
Vermuthung  nicht  ungegründet,  daß  sich  noch  Urkunden  finden
  werden,  welche  denjenigen  Theil  seiner  Erzählung,  der
gegenwärtig  noch  nicht  dokumentirt  werden  kann,  auf  das
vollkommenste  bekräftigen.  Seine  Annalen  sind  sonst  so  oft
nur  aus  den  eigenen  Worten  der  Urkunden  zusammengesetzt,
warum  sollte  er  sich  hier  untreu  geworden  seyn?

Schmidt  hat  in  seiner  Erxzählung  nicht  allein  nicht  die
nörhige  historische  Bestimmtheit,  sondern  sie  hat  auch  meh-