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langte  nur  ein  jährliches  Recognitionsgeld,  daß  dieses  wirklich
  geschehen  sey.  Dadurch  hörte  Bamberg  doch  noch  nicht
auf,  Mainzischer  Suffragan  zu  seyn.  Doch  hier  könnte  die
Sache  wirklich  zweifelhaft  scheinen,  wenn  nicht  spätere  Urkunden
  entschieden.

Zwar  enthält  die  Bestätigung  der  Bambergischen  Privilegien
  von  Clemens  II.  2)  gar  nichts,  das  einige  Erläuterung
  oder  genauere  Bestimmung  angeben  könnte,  und  von
diesem  Papste  hätte  man  es  am  vorzäglichsien  erwarten  sollen,
  da  er  selbst  von  dem  Bambergischen  Stuhl  auf  den
Roͤmischen  stieg.  Eben  so  wenig  besonderes  ist  auch  in  der
Bulle  von  Leo  dem  IX.  enthalten  6),  worin  er  dem  Bischof
  von  Bamberg  bei  gewissen  Zeiten  und  Gelegenheiten
das  pallium  zu  kragen  erlaubt,  nur  daß  hier  ausdruͤcklich
die  wichtige  Clausel  beigesetzt  wird,  salva  auctoritate  Dom:
nae  Metropolitanse  NRlogunlinae  Ecclesine.

Also  noch  im  Jahr  105  3bdeses  ist  bas  Jahr  obiger

Bulle)  nachdem  sich  Bambe  irg.  schon  mehrere  Jahre.  bindurch
durch  Leistung  eines  gewissen  Zinses  gleichsam  als  ein  Eigenthum
  der  Noͤmischen  Kirche  erkannt  hatte,  noch  im  Jabt
1053  wird  Bamberg  bei  einer  Gelegenheit,  wwo  ts  rinen

*)  Vita  Hearici  S.  ap.  Ludewig  l.  c.  p.  285.  Vülchian  in
seiner  Erdbeschreibung  begeht  bei  Bamberg  einen  souderbaren
Fehler:  „„Sleiche  (sagr  er)  und  noch  mehrere  Freiheiten
und  Vorzige  erhielt  auch  der  zweite  Bischof  Suidger,  von
„Mavendorf  vom  Papste  Elemens  Ih  Nun  in  aber  Suidger
selöst  keine  andere  Person  als  Papst  Elemens  II.  Aus  den
Bischof  Suidger  wurde  Papst  Clemens,  also  hat  der  Bischof
Suidger  ganz  gewiß  keine  Privilegien)  vom  Vapst  Clemens
erhalten.

I.  .  p.  268.  .-Eisikslercssämmtl.WerkcJTlLVlt

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