2/5

de  Bambergensi  Ecclesis,  quse  sui  fundatoris  instiltutione
  sanctse  et  apostolicae  sedi,  kanquem  humeri  es-Piti,
  membrum  scilicet  propinquius,  specieliori  quadam
cura  sollicitudinis  inbaeret,  vehementer  dolemus  —
Bambergensem  Ecclesiam  apostolica  beati  Petri  tuitione
munitem  —  beali  Peiri  nomini  bt  defensioni  altitulata
est.  Und  in  dem  Breve  an  Erzbischof  Siegfried  von
Mainz:  ')  circa  eam,  duse  beato  Petro  specialiter
commissa  est  ecclesie.

Lauter  Ausdrücke,  aus  denen  sich  nichts  sicheres  abstrahiren
  läßt.  Das  Breve  an  den  Ergbischef  von  Mainz
enthält  aber  doch  solche  Spuren,  aus  denen  man  sehen
kann,  daß  selbst  Gregor  bei  weitem  nicht  solche  Begriffe  von
dem  Verhältniß  des  Bischofs  von  Bamberg  zum  Römischen
Stuhl  gehabt  hat,  als  wenn  es  unter  Rom  unmittelbar  gleichsam
  als  unter  seinem  Metropolitan  stünde.  An  Mainz  ergeht
  die  Ermahnung,  besorgt  zu  seyn,  daß  ein  neuer  Bischof
gewählt  werde:  wäre  Bamberg  damals  frei  ven  aller  Subordinationsverbindung
  mit  Mainz  gewesen,  so  hätte  der
Papst  seine  Ermabnung  an  den  Bambergischen  Clerus  und
nicht  an  Siegfried  müssen  ergeben  lassen.  Es  ist  aber  auch  in
dem  ganzen  Breve  an  den  Erzbischof  von  Mainz  nicht  die  geringste
  Spur,  daß  er  diese  Besorgung  der  Wiederbesetzung
des  erledigten  Stifts  gleichsam  als  ein  ihm  besonders  aufgetragnes
  Geschäft  besorgen  solle,  sondern  er  wird  in  dem  Tone
ermahnt,  wie  einer  an  seine  Pflicht  crinnert  wird.  Wäre
der  Bischef  Hermann  von  Bamberg  kein  Sulfroganeus  von
Mainz  gewesen,  wie  konnte  der  Papst  dem  letztern  vorwerfen,
„quod  in  Praedicko  Simoniaco  negligenter  egisti?“

*)  I.  c  N.  8.