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IX.

Beiträge  zur  Geschichte  Gratian's  und
seines  Dekrets  3.

In  der  Mitte  des  zwolften  Jahrhunderts  erlangte  das
kanonische  Recht,  das  in  den  ältern  Zeiten  entweder  ganz
vernachlässiget,  oder  doch  nur  als  ein  zur  Theologie  gehöriger
Theil  behandelt  wurde  7#8),  durch  Gratian  und  sein  Dekret
zuerst  ein  wissenschaftliches  Ansehen.  Es  fehlte  zwar  auch
in  den  ältern  Zeiten  nicht  an  einzelnen  Gelehrten,  die  sich
dieser  Wissenschaft  widmeten,  und  Sammlungen  von  Kirchengesetzen
  verfertigten;  allein  ihre  Arbeit  erstreckte  sich  gemeiniglich
  weiter  nicht  als  eine  Menge  von  Kanonen  zusammen
zu  schreiben,  ohne  dabei  einer  gut  gewählten  Ordnung  und
festgesetztem  System  zu  folgen.  Unterschiedliche  dieser  Sammlungen
  haben  sich  bis  auf  unsere  Zeiten  erhalten,  und  liegen

*)  Aus  (Abele's)  Magazin  für  Kirchenrecht  und  Kirchengeschichte.
  Leipzig  1778.  Stck.  1.  S.  1  —  30.

“#%  Caes.  Egas.  Bulaeus,  Hist.  Pniv.  Peris.  T.  II.  p.  581.  De
claris  Archigymnesii  Bononiensis  Prosessoribus  a  Sec.  XI.
usque  ad  Sec.  XIV.  edidit  Maurus  Fattor  ini  Abbas
Camealdulensis.  T.  I.  P.  I.  p.  241.