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sungen  über  dasselbe,  und  bereicherten  es  mit  ihren  Glossen
und  Kommentaren.  Von  Bologna  kam  es  nach  Paris.
Auch  daselbst  wurde  eine  Fakultät  des  kanonischen  Rechts
gestiftet,  und  Vorlesungen  über  das  Dekret  angestellt  ).
In  streitigen  Fällen  bediente  man  sich  desselben  bei  geistlichen
  Gerichten,  und  selbst  einige  Päpste  berufen  sich  bisweilen
  bei  Auführung  der  Kirchengesetze  darauf  **).  Auch
in  Deutschland  bekam  das  Dekret  durch  die  Deutschen,  die
zu  Bologna  studierten,  sehr  bald  ein  großes  Ansehen,  und
man  brauchte  es  öfters  selbsi  bei  bürgerlichen  Gerichten  50#).
Kaiser  Friedrich  der  U.  scheint  durch  eine  besondere  Verordnung
  vom  Jahr  1235  das  Gratianische  Dekret  bei  den
geistlichen  Gerichten  als  Gesetzbuch  eingeführt  zu  haben  *###).
Die  Stelle  in  dem  Reichsabschiede  ist  folgenden  Inhalts:
„Wir  gebiethen  auch  festiglich,  daß  man  in  allem  Rdmischen
  Reich,  an  gaistlichen  Dingen  nach  Gebot  und
nach  Ratt  des  Erzbischofs  sich  halt,  und  der  Bischof  und
der  Erzpriester  nach  gaistlichem  Recht,  und  wer  dawider
  ist,  den  soll  man  haben  für  unglaubig.“  Das  Ansehen
des  Dekrets  erhellet  noch  mehr  aus  einer  Stelle  des  Schwabenspiegels
  1):  „Und  als  die  Päbst  und  Kaiser  zu  Kon-*)

  Hist,  de  PUniversité  de  Paris,  par  M.  Crevier.  T.  I.  liv.
I.  p.  241  sed.  Caes.  Egas.  Bulaeus,  Hist.  Univ.  Paris.  T.
II.  peg.  580.  sed.

“%  Falttorini,  I.  c.  Innocentius  III.  in  Epistola  ad  Archiepis.
Compostlel.

Jos.  Ant.  Rieggeri  Eq.  Opuscula  ad  nist.  et  Jurisprud.
Eceles.  in  Disert.  de  receptione  Corp.  Jur.  Can.  in  Cermanis,
  hag-  205  sed.

*“)  Sammlung  der  Reichsabschiede.  Frankfurt  1747.  fol.  I.  Chl.

pag.  24.  «
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