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cilien  und  zu  Hofen  haben  gesezt  und  geboten  aus  dem
Dekret  und  Dekretales,  wann  aus  den  zweien  Büchern
nimbt  man  alle  Recht,  der  gaistliche  und  weltliche  Gerichte
bedarf.“  Kaiser  Karl  der  IV.  lobt  einen  Professor  zu  Prag
in  einem  Schreiben  an  denselben  *),  daß  er  aufgehdrt  habe
über  die  Dekretalen  zu  lesen,  und  jetzt  seine  Vorlesungen
wieder  über  Gratians  Dekret  halte.  Um  diese  Erscheinung
desto  besser  erklären  zu  können,  haben  unterschiedliche  ältere
Gelehrte  behauptet,  das  Dekret  seye  vom  Papst  Eugen  IIl.
bestätiget  worden  **),  und  aus  dieser  Ursache  habe  es  ein
so  großes  Ansehen  erhalten.  So  geschickt  auch  diese  Hypothese
  ist,  sich  das  Ansehen  des  Dekrets  zu  erklären,  so  kann
sie  doch  nicht  mit  hinlänglichen  historischen  Beweisen  unterstützt
  werden.  Keiner  der  ältesten  Ausleger  des  Gratian's
gedenkt  dieser  Bestätigung  998).  In  den  Bullen  und  Briefen
  des  P.  Eugen  III.  kommt  auch  nichts  davon  vor.  Es
wurde  also  diese  Meinung  von  den  neuern  Gelehrten  verworfen,
  bis  der  sel.  Kangler  Böhmer  in  derjenigen  Dissertation,
  die  er  dem  Corpus  juris  Can.  vorsetzte,  sie  mit  neuen
historischen  Gründen  zu  unterstützen  suchte.  Seine  Gründe
waren  aus  dem  Calende  io  vetustissimo  Bononiensi  ges
nommen,  woraus  uns  Alerander  Machiavell  viele  Ercerpte
in  der  neuen  Ausgabe  des  Sigonius  geliefert  hat.

*)  Der  Herr  von  Riegger  hat  diesen  Brief  in  seinen  Opusc.
ad  Ilist.  et  Jurisprud.  eccles.  p.  05.  9.  15  abdrucken  lassen.

Trheim  de  Scriptoribus  eccles.  Cap.  375.  und  in  seinem
chronic.  Hirsaug.  p.  184.  Conzalez  Tellez  Comment.  perpot.
  in  V.  libros  Decreitel.  T.  I.  in  dem  vorgesetzten  Apparatu
  de  orig.  et  progressu  juris  canon.  P.  25.  Not.  49.

Feuorini  l.  c.  p.  209.

es)  Car.  Sigomii  Opera  omnis.  Mediol.  2755.  T.  II.  L.  M.  in

historia  Bononiensj.