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ausmache,  die  Scholaren  nur  vor  dem  Kollegiem  der  Doktoren
  und  Professoren  belange  werden  können,  und  in  streitigen
  Fällen  die  Sache  dem  Archidiakon  übergeben  werden
solle.  Die  ganze  Geschichte  von  Bologna  ist  gegen  diese
Nachricht  des  Kalendariums.  In  keiner  der  ältern  Chroniken
  von  Belogna,  wovon  uns  Muratori  *)  zwei  mitgetheilt
  hat,  ist  etwas  davon  zu  finden.  Vielmehr  liegt  am
Tag,  daß  erst  im  Jahr  1158  Kaiser  Friedrich  I.  den  Lehrern
  zu  Bologna  diese  Gerechtsame  durch  die  bekannte  Konstitution
  Auth.  hab.  #ne-  filius  pro  patre,  ertheilt  hat  *8).
Auch  soll  sich  in  den  Archiven  zu  Bologna  keine  Spur  finden,
  worqus  man  schließen  konute,  daß  die  Universität  schon
vorher  sich  dieser  Getechtsame  angemaßt,  oder  sie  gar  ausgeübt
  haͤtte  8#).

Zum  Jahr  1124  wird  im  Kalendarium  die  Erhebung
Honorius  II.  auf  den  Päpstl.  Stuhl  angemerkt,  und  dabei
gesagt,  daß  er  auch  Professor  zu  Bologna  gewesen  sey:  Allein
  in  keiner  einzigen  Lebensgeschichte,  die  wir  von  diesem
Papst  haben  359),  und  in  keinem  seiner  vorhandenen  Briefe,
ist  die  geringste  Spur  von  seinem  Professorat  zu  Bologna
zu  entdecken.

Zum  Jahr  1133  und  dessen  Monat  März  merkt  das
Kalendarium  folgendes  an  1):  phact  die  de  20.#1155,  ge-*“)

  Muratori  Rerum  Italie.  Seriptoren  T.  XVIII.
OOuto  Morena,  hist.  reräm  Erafderis.  bei  Muratori  T.-WI.
L  p,  1016.  seq.

7%%  Faltorini  l.  c.  Part.  I.  p.  9.  seqd.

Muratori  I.  c.  T.  III.  p.  4½  sed.  und  T.  VII.  p.  —88.
Hr.  K.  R.  Chr.  Wilh.  Fr.  Walch's:  Entwurf  einer  vollstaͤndigen
  Historie  der  roͤmischen  Paͤpste.  p.  246.

H  Sigon.  I.  c.  T.  III.  p.  118.  N.  12.