270

das  Recht,  Lehrer  zu  Bologna  zu  bestellen,  ausschliessungsweise
  ertheilt  wird.  Von  dieser  Zeit  an  erlangte  dieser  immer
  mehr  Ansehen,  eignete  sich  allein  das  Recht  zu,  akademische
  Würden  auszutheilen“,  und  stellte  gleichsam  den
Kanzler  der  Universität  vor  ?).  Ich  glaube  nun  meine
Meinung  mit  genugsamen  Beispielen  bestärigt  zu  haben.
Diese  beweisen  wenigstens  so  viel,  daß  das  Kalendarium:
nun  in  keiner  Sache  mehr,  als  gültiger  Zeuge  angenommen
zu  werden  verdient.  Aus  den  übrigen  Ercerpten  würden
sich  leicht,  wie  ich  glaube,  bei  genauerer  Untersuchung  noch
mehrere  Beispiele  anführen  lassen  **)

Ich  komme  nun  wieder  auf  die  Schicksale  des  Gratianischen
  Dekrets  zurück.  Das  Dekret  erhielt  durch  den  häufigen
Gebrauch  und  durch  die  vielen  Kommentare,  die  in  der  Folge
der  Zeit  darüber  geschrieben  wurden,  immer  größres  Ansehen:
zu  dem  auch  die  Päpste  selbst  vieles  beirrugen.

Sonderbar  ist  aber  doch  jene  Verordnung,  welche  wegen
des  Dekrets  auf  einem  Cistercienser  Kapitel  im  Jahr  1188.
gemacht  wurde;  worin  nehmlich  der  allgemeine  Gebrauch

pientes,  auctorilate  Pprsesentium  duxrimus  sialuendum,
ut  nullus  ulterius  in  civitate  praedicta  ad  docendi  regimen
assummatur,  nisi  a  te  oblenta  licentia  examinatione  praebabita
  diligenti,  tu  denique  contradictores,  si  qui  fuerint,
vel  rebelles  per  censuram  eccles.  appellatione  remola  compPescas,

  Dalum  Romae  VI.  Calend.  Jul.  pomilicalus  noslri
ao.  III.

v)  Feltorini  I.  c.  P.  I.  p.  251,  267.  P.  I.  p.  12.  26.  seq.  Ap-Pendig
  p.  57  —  bi.  u.  p.  172  —  278.

½)  Unter  die  Stellen  des  Kalendarium,  in  welchen  man  noch
mehrere  Beweise  seiner  Unächtheit  finden  könnte,  scheinen  mir
vorzüglich  folgende  zu  gehören.  Sigonius  l.  c.  T.  III.  Lib.  III.
p.  121.  Not.  18.  Lib.  IV.  p.  167.  N.  8.  p.  176.  N.  zz.  L.  ih.
U.  p.  316.  N.  16.  p.  235.  N.  46.  p.  252.  N.  91.