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und  Bonaventura,  sie  trugen  also  auch  die  neue  Gewohnheit
in  alle  Welt  aus.  Und  jetzt  findet  man  auch  schon  Kirchengesetze,
  welche  darüber  verfaßt  wurden,  und  (gewiß  nicht  ohne
Verwunderung)  als  das  erste  —  ein  Statut  eines  Cistercienser
  Generalkapitels  vom  Jahr  1261  (1).

„Aus  dem  Genuß  des  Bluts  des  Herrn,  das  den  Per-„sonen
  unsers  Ordens  nach  der  heiligen  Communion  im  Kelch
„zu  trinken  gegeben  wird,  entspringen  sehr  besorgliche  Dinge,
„und  können  noch  viel  besorglichere  entspringen:  deswegen  be-„fiehlt
  das  Generalkapitel,  daß  kein  Mönch  und  kein  Layen-„bruder
  und  keine  Nonne  des  Ordens  künftighin  den  Kelch
„mehr  genießen  sollen.  Er  bleibt  allein  den  Priestern  des
„Altars.“

Wir  glauben  zwar  nicht,  daß  dieses  Statut  so  großen
Einfluß  auf  die  übrigen  Kirchen  hatte,  als  wenn  es  Statut
des  Franciskaner=  oder  Dominikanerordens  gewesen  wäre.  Denn
die  Cistercienser  durften  kraft  ihrer  Ordensregel  keine  Parochien
annehmen,  und  es  gab  gewiß  auch  der  Cistercienser  nicht  so
viele,  als  der  Bettelmönche.  —  Der  Geruch  ihrer  Heiligkeir,
der  zu  Bernhard  von  Clairvaur  Zeiten  so  stark  war,  war
ziemlich  verdustet.  Allgemeine  Ausbreitung  einer  solchen  neuen
Gewohnheit  war  demnach  von  ihnen  viel  weniger  zu  erwarten.
  Aber  eben  dieses  Statut  hat  nach  verschiedenen  andern
Räcksichten  einige  ganz  vorzügliche  Merkwürdigkeiten,  welche
wir  hier  nicht  übergehen  können.

S.  11.  .

Die  Kirche  hatte  das  Recht,  uͤber  den  Kelch  zu  disponiren.
Einzig  dieser  schreiben  es  die  Scholastiker  der  damaligen  Zeiten
  zu,  einzig  auf  dieser  ihre  Entscheidung  berief  man  sich  zu
den  Zeiten  der  Costnizer  Synode.  Wurde  denn  aber  die
Kirche  von  einem  Generalkapitel  der  Cistercicaser  repräsentirt?