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Ton  ftimmten.  Kaum  ein  paar  Jahre  früher,  als  obiges
Statur  des  Cisterciensischen  Generalkapitels  abgefaßt  wurde,
ließ  ein  Prior  des  Klosters  Kamaldoli  die  gottesdienstlichen
Gebräuche  seines  Ordens  sammeln,  und  unter  diesen  ist  es
noch  ganz  unangefochtene  Sitte,  daß  alle  den  Kelch  genießen  (L).
Zu  gleicher  Zeit  zeigt  sich  aber  auch  in  andern  Kirchen  der
seltsame  Gebrauch,  das  Volk,  wenn  ich  so  sagen  darf,  mit
halbgeweihrem  Wein  zu  communiciren.  Es  sey  unschicklich,
so  viel  Wein  zu  weihen,  als  einer  großen  Menge  von  Communicanten
  nothwendig  sey.  Der  Priester  läßt  also  ein  wenig
konsekrirten  Wein  im  Kelch  übrig,  und  gießt  so  viel  zu,  fuͤllt
den  Becher  so  oft,  als  für  den  übrigen  Haufen  erfordert  wird  (M).

K.  42.

Kaum  zwanzig  Jahre  nach  jener  Verordnung  des  Eistercienser
  Generalkapitels  macht  Johann  Pekam,  ein  Franciskaner,
  Erzbischof  von  Canterbury,  ein  Gesetz  fast  gleichen  Inhalts,
  nur  daß  er  die  Sache  fast  schon  für  bekannt  anzunehmen
  scheint,  und  einige  deutlichere  Winke  zur  Aufklärung  der
ganzen  Geschichte  gibt  (N).

„Man  belehre  das  Volk,  daß  das,  was  man  ihnen  zu
„trinken  gibt,  nur  gemeiner  und  nicht  konsekrirter  Wein  sey,
„bloß  in  der  Absscht  dargereicht,  daß  sie  die  geweihre  Hostie
„desto  leichter  schlucken  können.  Denn  bei  so  kleinen  Gemei-„nen
  darf  nur  der  Messe  haltende  Priester  das  Blut  des  Herrn
„trinken.“

Bei  kleinen  Gemeinen  ist  also  der  Anfang  gemacht  worden,
  und  diesen  Anfang  scheint  der  Irrihum  begönstigt  zu
haben,  daß  manche  den  Spülkelch  für  den  geweihten  Kelch
hielten.  Die  Geistlichkeit  glaubt  sich  aber  bei  ihrer  gemachten
  Veränderung  so  sicher,  daß  der  Erzbischof  die  Verordnung