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im  Kloster  Clugey  nahmen  sie  es  noch  am  Ende  des  15ten
Jahrhunderts  als  ganz  bekannt  an  (R),  daß  sie  mit  Recht
die  Gewohnheit  hätten,  bei  der  Messe  nicht  boß  den  Messe
haltenden  Priester  den  Kelch  genießen  zu  lassen.  So  war  es
anch  in  8.  Denys  *),  so  vielleicht  noch  in  mehrcren  Kloͤstern,
von  welchen  wir  keine  Nachricht  haben.  Die  Moͤnche  haben
es  von  jeher  mit  dem  Gehorsam  gegen  die  Kirchengesetze  nicht
so  genau  genommen,  moͤgen  sie  also  auch,  hier  ihren  eigenen
Siun  behalten  haben:  aber  daß  der  Pabst  selbst,  noch  nach
der  Costnizer  Synode,  bei  gewissen  grohen  feierlichen  Communionen,
  Layen  gewöhnlich  auch  mit  dem  Kelch  communieirt
  hat,  woher  dafür  die  Entschuldigung?  War  er  frei  vom
Gesetz,  das  die  Synode  so  ohne  Ausnahme  gemacht  hatte,
auf  dessen  Uebertretung  Bann  und  Strafe  gesetzt  war?  Martin
  V.  konute  doch  die  Cosinizer  Synode  für  keine  unrechtmähige
  Synode  halten;  deun  war  diese  unrechtnäßig,  so
war  auch  seine  päbstliche  Wahl  Farechtmäßzg.  War  aber
die  Synode  wirklich  im  heiligen  Geist  versammelt  gewesen,
so  war  auch  der  Schluß  im  beiligen  Geist  abgefaßt,  daß
der  Pabst  der  Synode  unterworsen  sey,  also  Verfügungen
der  Synode  nicht  nach  Willkür  verändern,  nicht  nach  Willkür
  selbst  übertreten  koͤnne.  Muß  es  nicht  jedem  auffallend
hart  scheinen,  daß  der  Gesetzgeber,  sogar  mit  Vergiehung  vielen
  Menschenbluts,  über  der  Beobachtung)eines  gewissen  Gesetzes
  wacht,  und  selbst  dasselbe  recht  feierlich  übertritt.  Ein
junger  Böhme,  ein  Baccalaurcus  der  Mediein,  ließ  schon  den
Pabst  Marrin  V.  das  Lächerliche  und  Widersprechende  eines
solchen  Verfahrens  fühlen.  Weil  er  ercommunicirt  seyn  sollte,
und  sein  Geistlicher  ercommunieirt  seyn  sollte,  wenn  er  in
Böhmen  den  Kelch  genieße,  so  stellte  er  sich  zu  der  Zeit,  wenn

Gerberti  disquisit.  Uurgicse,  P.  I.  p.  386.