351

diese  merkten,  wie  unmoͤglich  es  sey,  ein  Verlangen  zu  taͤuschen,
  das  alle  Gemuͤther  in  Gaͤhrung  gesetzt  hatte,  und  verstatteten
  also  im  Namen  der  Synode  den  Genuß  unter  beiden
  Gestalten.

Die  Vereinigung,  welche  im  Jahr  4436  zu  Iglau
zwischen  den  Boͤhmen  und  der  katholischen  Kirche  errichtet
wurde,  gruͤndete  sich  vorzüglich  auf  dieses  Privilegium:  und
zu  Ende  des  nachfolgenden  Jahrs  wurde  ein  feierlicher  Synodalschluß
  in  Basel  darüber  abgefaßt;  aber  so  voll  Bestimmungen
  und  Verschraubungen,  wie  man  sich  immer  ausdrückt,
wenn  man  endlich  eine  Sache  giebt,  die  man  ungern  giebt  (8).
Einmal  sollte  zugestanden  werden,  daß  Communion  unter
beiden  Gestalten  gar  nicht  kraft  eines  göttlichen  Befehls  nothwendig
  sey;  so,  daß  also  die  Kirche  bestimmen  knne,  wie
derjenige  das  Abendmahl  genießen  solle,  der  es  nicht  als
Messe  haltender  Priester  genieße.  Zweitens,  Concomitanz
soll  nicht  bezweifelt  werden,  daß  auch  derjenige  den  ganzen
Christus,  das  ganze  Abendmahl  genieße,  der  bloß  eine  Gestalt
  empfange.  Drittens,  man  soll  Communion  unter  einer
Gestalt,  die  so  gar  löblich  bisher  gehalten  worden  sey,  für  ein
Kirchengesetz  halten,  das  ohne  Entscheiduug  der  Kirche  nicht
geändert  werden  dürfe.

Das  ganze  Dekret  war  offenbar  nichts  weniger,  als  freie
Wiederherstellung  des  Kelchs.  Es  war  mehr  Apologie  für
das  Verfahren  der  Synodalväter  selbst,  daß  sie  das  Recht  gehabt
  hätten,  den  Böhmen  den  Kelch  zu  gestatten,  und  der
Haupt-Irrthum  blieb  noch  immer  unberährt,  daß  es  in  der
Gewalt  der  Kirche  sey,  solche  Veranstalkungen  Christi  willkürlich
  zu  ändern.  Alle  mit  diesem  Lehrsatz  zusammenhängende
dogmatische  Sätze  wurden  sorgfältig  gerettet,  und  da  selbst  um
biese  Zeit  die  Streitfrage  gerade  in  größerer  Bewegung  war,
wer  den  höchsten  entscheidenden  Ausspruch  in  der  Kirche  habe,