566

Von  Magister  Pbilippen  ist  es  weniger  unerwarteto);
nur  könnte  es  scheinen,  als  ob  man  im  theologischen  Comsten

  Ausgabe  der  sichssschen  Pisitationsartikel,  welche  im  Jahr
4528  erschien,  wo  noch  erlaubt  wird,  den  Schwachen  das  Abendmahl
  unter  einer  Gestalt  zu  reichen.  Vergl.  Kapp's  Dokumente
  zur  Reformationshistorie.  Tom.  I.  p.  1—  30,  wo  das
Gutachten  abgedruckt  ist,  das  Luther  in  dieser  Sache  ausstellte.
Er  blieb  sich  freilich  während  dieser  Zeit  nicht  immer  gleich  in
seiner  Meinung.  Z.  B.  in  der  Schrift,  welche  er  im  Jahr
4523  von  der  Messe  herausgab,  hält  er  für  nöthig,  beide  Gestalten
  zu  reichen,  man  habe  mit  der  Schwachheit  der  Leute
lange  genug  Geduld  getragen;  und  auf  den  Ausspruch  einer
Synode  könne  man  es  nicht  aussehen,  denn  sonst  würde  man
Gottes  Ordnung  menschlicher  Willkür  unterwersen.  Der  Verf.
der  sächsischen  Visitationsartikel  ist  zwar  eigentlich  Melanchthon,
allein  man  kann  sie  wenigstens  hier  auch  zum  Beweis  der  Gesinnungen
  Luther's  gebrauchen,  weil  sie  von  Luther  revidirt  und
gerade  im  Artikel  vom  Abendmahl  geändert  worden  sind,  ek.
Seckendorf  histor.  Lutheran.  L.  II.  S.  36.  n.  3.  ctc.  Es  ist
bekannt,  daß  in  der  Ausgabe  der  Visitat.  Art.  vom  J.  1538
die  oben  bemerkte  Stelle  vom  Gebrauch  des  Abendmahls  unter
einer  Gestale  hinweggelassen  wurde.  Die  Nachgiebigkeit  der
sächsischen  Reformatoren  ist  übrigens  um  so  merkwürdiger,  da
in  andern  zu  gleicher  Zeit  verfertigten  Kirchenordnungen,  z.  B.
der  Stadt  Braunschweigischen,  welche  auch  im  Jahr  1528  erschien,
  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  ohne  Einschränkung
  befohlen  wird.

6  In  seinen  locis  theologicis,  in  der  ersten  Klasse  von  Ausgaben,
  welche  sich  nach  der  vortresslichen  Clafüfikation  des  gelehrten
  Hrn.  Pastors  Strobel  vom  Jahr  1521  bis  1555  erstreckt,
erklärte  sich  Melanchthon  im  Art.  de  abrogatione  legis  mit
folgenden  Worten:  De  Eucharistia  judico  non  peccare,  qui
sciemes  hujus  liperlatis  &amp;  videntes  allerutra  signi  parte  utantur.
  In  der  Ausgabe  der  locorum  vom  Jahr  1535  im  Art.

de  liberlate  Christiana,  da  er  von  manchen  observationihus
externis  in  casu  necessitatis  rebet:  Hanc  habent  cxcusationem
Pii  in  exteris  nationibus,  uhi  non  possunt  habere,  qui  porrigant
  eis  imegrum  sacramemum.