370

haupt  jetzt  so  aufgeklaͤrt,  daß  auch  diejenigen  Laͤnder,  welche
sich  sonst  bei  ihren  Reformationen  so  nahe  als  noch  moͤglich
an  die  alte  Kirche  hielten,  doch  hier  zuerst  eine  Veraͤnderung
machten.  Der  Erzbischof  Hermann  von  Cöln  verfuhr  bei  seiner
  Reformation  für  die  Wönsche  der  strengern  lutherischen
Partie  viel  zu  gelind;  Bucer  und  Melanchthon,  die  zwei  vorzüglichsten
  Rathgeber  bei  der  Cölnischen  Reformation,  suchten
mehr  der  Wahrheit  Bahn  zu  machen,  als  sie  sogleich  in  den
vollen  Genuß  ihrer  Rechte  zu  setzen,  aber  in  der  Resorma-=tionsvorschrift
  ermahnten  sie  doch  zum  Genuß  des  ganzen  unverstümmelten
  Abendmahls  Christi,  wie  es  Christus  eingesetzt
und  die  älteste  christliche  Kirche  begangen  habe  *).
Unbarmherzige  Strenge  war  es,  daß  die  Frcunde  der
alten  Kirche  in  einer  Sache,  die  doch  nach  ihrer  cigenen
Meinung  einzig  auf  die  Willkür  der  Geistlichkeit  ankam,  gerade
  weil  sie  gewünscht  und  gefordert  wurde,  durchaus  nicht
nachgeben  wollten.  König  Ferdinand  wurde  von  den  oͤsterreichischen
  Ständen  dringend  ersucht,  ihnen  den  Genuß  beider
Gestalten  zu  erlauben;  ihre  Hoffnung,  erhört  zu  werden,  war
vergeblich  S).  Manche  waren  damals  noch  nicht  müde  geworden,
  von  der  so  lange  versprochenen  und  so  lange  verschobenen
  Synode  viel  Gutes  sich  zu  versprechen,  und  diese
Erwartung  konnte  wirklich  sehr  dadurch  genährt  werden,  daß
man  sah,  wie  sehr  sich  der  Pabsi  krümmte  und  wandte,  der
Zunöthigungen  des  Kaisers  los  zu  werden,  die  lanten  Seufzer
der  katholischen  Patrioten  durch  beständig  wieder  dlte  Versprechungen
  zu  mäßigen.  Eine  Versammlung,  vor  welcher  sich

*)  Seckendorf  L.  UI.  §.  107.  Wie  wenig  Luther  mit  der  Cölnischen
  Reformation  zufrieden  war,  erhellt  aus  einem  seiner
Briefe  an  Canzler  Brüken,  der  im  gleich  solg.  §.  bei  Seckendorf
  ercerpirt  ist.

*x)  Sleilanns  ad  a.  1541.  L.  XVI.  pag.  394.