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nig  kommen  sollte,  als  Landesherr  dieselbe  selbst  zu  erthrilen.
Die  Ruhe  seiner  Länder  hieng  davon  ab,  denn  es  war,  wegen
  dieser  Sache,  schon  bis  zum  Auflauf  gekommen.  Der
Pabst  ließ  es  auch  wirklich  kein  Jahr  mehr  anstehen,  so  schickte
er  die  verlangte  Breven.  4564  den  16.  April  erging  nicht
mur  ein  Breve  an  den  Bischof  Julius  von  Naumburg,  in  den
Oesterreichischen  und  Baierischen  Landen  nach  Gutbefinden
das  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  zu  erlanben,  sondern
auch  die  drei  geistlichen  Churfürsten  erhielten  Befehl,  wenn  sie
es  für  nützlich  hielten  (der  Pabst  gibt  es  ihnen  auf  das  Gewissen,
  dieses  wohl  zu  überlegen),  gewissen  Priestern  die  Erlaubniß
  zu  geben,  zlemlich  und  ohne  Aergerniß  das  Abendmahl
auch  unter  beiden  Gestalten  auszutheilen  (##).  Man  machte
die  sorgfältigsten  Anstalten,  daß  kein  Mißbrauch  sich  einschleichen
  möchte,  und  der  größte  Mißbrauch,  den  man  besorgte,
war,  daß  sich  jetzt  Ketzer  unterstehen  möchten,  dem  karholischen
Altar  sich  zu  nähern.  Dafür  wurde  nun  durch  die  strengste
vorhergehende  Untersuchung  gesorgt,  und  die  Communicanten
unter  beiden  Gestalten  mußten  vorher  bekennen,  daß  auch  unter
  einer  Gestalt  der  ganze  Christus  enthalten  sey,  und  daß
die  römische  Kirche  nicht  irre,  wenn  sie  nur  eine  Gestalt
austheilen  lasse  2).

K.  38.

Kaum  vier  Jahre  dauerte  die  großmüthige  Nachgiebigkeit
des  Pabsts.  Schon  1568  ergieng  wieder  ein  Breve  an  den
Bischof  Urban  von  Passau,  den  Layen  das  heilige  Abendmahl
unter  beiden  Gestalten  durchaus  nicht  zu  gestatten  ?5).  Aber

*)  Vos  der  wirklichen  Einführung  dieses  neuen  Rechts.  s.  Schmid
de  fatis  calicis  Euchar.  Pag.  81.
ÜRung  Spic.  Ecd.  Com.  .  pag.  826.