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tractat  ?)  mit  dem  unbilligen  Herrn  schloßen,  daß  wir  doch
wenigstens  fuͤnf  Jahre  lang  wissen  moͤchten,  ob  und  was  fuͤr
ein  Eigenthum  von  Rechten,  ob  und  was  für  ein  Schutz  gegen
  unerschdpflich  sinnreiche  neue  Finanz-Künste  und  neue
Geld-Taren  uus  gesichert  seyn  sollte.

Wir  ließen  uns  fünf  Jahre  lang  eine  alte  Verordnung
Pabst  Benedicts  XII.  von  4335  gefallen  7#),  so  sehr  es  auch
der  Wahl-Freiheit  unserer  Stifter,  den  wichtigsten  Rechten
unserer  Bischöfe  und  selbst  auch  den  erwiesensten  Rechten  einer
  Menge  einzelner  Privat-Personen  gerade  entgegen  war,
daß  dem  Pabste  zur  Besetzung  alle  Deutsche  Kirchen-Stellen
anheimfallen  sollten,  die  durch  den  Tod  Rdmischer  Hosdiener
vacant  würden,  oder  deren  Besiczer  auf  ciner  Reise  nach  dem
päbstlichen  Hoflager,  wohin  damals,  weil  es  uns  näher  in
Avignon  lag,  des  Wanderns  kein  Ende  war,  in  eincr  Entfernung
  zweier  Tagreisen  von  demselben  sierben  würden.  Wir
glaubten  noch  schlau  genug  für  unsere  Rechte  gesorgt  zu  baben,
  daß  wir  in  dieser  Verordnung,  ehe  wir  sie  zu  einem
Theil  unsers  Interim-Vertrags  mit  dem  unbilligen  Manne
machten,  arithmetisch  genau  bestimmen  ließen,  welche  und  wie
viele  Römische  Hofdiener  bei  unserer  Nachgiebigkeit  gemeint
seyen,  denn  kein  kleiner  Deutscher  Fürstenhof  hat  je  noch  so
viele  Titel  verkauft,  so  viele  Titel  sinnreich  erfunden,  als  der
Roͤmische  Bischof  Hof=  und  Canzlei-Titel  austheilte  783),

*)  Concord.  Constantiensia.  Du  Mont  Corps  diplom.  T.  II.
Pag.  108  —  114.

**)  Die  Exkravagante  Ad  regimen,  —  so  heißt  diese  Verordnung.  P.
Benedicts  XII.,—  ist  sowohl-  den  Costnitzer  Concordaten  als  dem
Aschaffenburger  Aufsatze  wörtlich  eingerückt.  Der  Extravagante
Execrabilis  hatte  man  der  Kürze  halber  hier  nicht  nöthig  zu
gedenken.

hBei  Vergleichuug  der  Extravagante  Ad  regimen,  wie  sie  im
Corp.  zur.  Canon.  steht,  mit  den  Modistcationen,  die  sie  bei
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  29