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mochte,  die  uns  unmaͤßig  scheinen  mußte,  und  wir  waren
mit  der  Versicherung  zufrieden,  daß  nichts  nach  Rom  gezogen
werden  sollte,  was  nicht  Recht  und  Natur  wegen  vor  den
geistlichen  Richter  gehoͤre,  ob  man  wohl  selbst  bei  Schlleßung
des  Vertrages  wußte,  welche  verschiedene  Begriffe  Recht  und
Natur  betreffend  der  Deutsche  habe,  welche  andere  Begriffe
der  Roͤmer.

1422.  3.  Mai  hätte  dieser  Interims-Vergleich  zu  Ende
seyn  sollen,  denn  nur  auf  fuͤnf  Jahre  war  er  geschlossen,  und
nach  Verfluß  dieser  fünf  Jahre,  wenn  nicht  neue  Vergleiche
eintreten,  wenn  nicht  unterdeß  neue  Grund-Einrichtungen  der
Deutschen  Kirche  etwa  auf  einem  allgemeinen  Concilium  gemacht
  werden  würden,  sollte  jede  Kirche  und  jede  Person  ungeachtet
  aller  gegenwärtigen  oder  künftigen  Verordnungen  des
Pabstes  die  freieste  Gewalt  haben,  alle  ihre  Rechte  zu  brauchen.

Das  Jahr  4422  verfloß  und  Niemand  dachte  an  die
Freiheits-Clausel,  die  im  letzten  Vertrage  stund,  und  die  der
schduste  Punct  des  letztgeschlossenen  Vertrages  war.  Die  Synoden
  zu  Pavia  und  zu  Siena  hätten  immerhin  mißlingen
mogen,  die  Synode  zu  Basel  hätte  aufgeschoben  werden  mögen,
  wir  waren  rechtmäßig  frei,  noch  ehe  die  Sypnode  zu  Pavia
  aufieng,  und  deliberirten  doch  erst  noch  siebenzehen  Jahre
lang  nach  der  Synode  zu  Pavia,  wie  wir  es  mit  dem  Freiwerden
  anfangen  sollten.  Wem  siel  denn  selbst  auch  zu  Basel
  ein,  wem  auf  den  nachfolgenden  großen  Conventen  des
Reichs,  daß  es  keiner  weireren  Freiheits=  Erklärung  bedürfe,
daß  der  Pabst  selbst  auf  alles  längst  Verzicht  gethan  habe,
daß  die  Gültigkeir  seines  freiwilligen  Verzichtes  nicht  bezweifelt
werden  könne,  weil  dieser  Verzicht  durch  fünfjährige  freiwillig
übernommene  Beschwerden  erhalten  worden,  und  der  Pabst.
selbst  nicht  einmal  kleine  Vortheile  ungeschmälert  ließ,  durch
die  er  die  Uebernahme  dieser  fünsjährigen  Last  und  die  einst-