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weilige  Gutmüthigkeit  der  Deutschen  doch  noch  dersüßen  zu
wollen  schen.

Das  erste  Grund-Gesetz  der  Deutschen  Kirche,  das  erfle
Regulativ,  das  im  Namen  der  ganzen  Nation  mit  dem  Pabste
getroffen  worden,  ward  vergessen,  und  es  gieng  wohl  gleich
hier,  wie  es  nachher  in  hundert  ähnlichen  Fällen  mit  dem
publicistischen  Vergessen  zugieng.  Die  Urkunde  des  geschlossenen
  Vertrages  ward  ins  Archiv  hinterlegt,  mancher  sparte
wohl  seine  zwölf  Tourer  Groschen,  um  sich  eine  aurhemische
Copie  desselben  zu  verschaffen.  Höchstens  wurden  hie  und  da
die  wichtigsten  praktischen  Punkte  ercerpirt,  den  ganzen  Vertrag
  las  Niemand,  die  schönsten  Artikel  desselben  blieben  wie
begraben  unter  dem  Canzlei-Stil  9);  noch  vor  Kurzem  ist
mancher  Landtags-Abschied,  maches  Landes-Gesetz,  mancher
wichtige  Staats-Vertrag  so  kunsivoll  abgefaße  worden,  als
ob  es  darauf  angelege  wäre,  daß  Niemand  den  Inhalt  desselben
  behalten  sollte.  Und  wenn  etwa  auch  hie  und  da  ein
stiller  friedlicher  Mann  das  ganze  Acten=  Stück  las,  der  bebielt's
  wohl  in  frommem  Sinne  als  Wunsch,  daß  der  Haupt-Punct
  dieses  Vertrages  nicht  gehalten  werde,  der  äußerke  vielleicht
  auch  den  Wunsch,  daß  wir  unser  Recht  suchen  mochten,
dem  hörte  vielleicht  ein  wilder  ungelehrtfeuriger  Stürmer  seinen
  frommen  Wunsch  ab,  und  trat  mit  Reformarors-Eifer
auf,  und  schwang  die  Fackel,  die  er  an  fremdem  Heerd  angezündet
  hatte,  —  allein  mit  dem  Deutsch-katholischen  Kirchen-Wesen,
  wie  es  damals  war  und  wie  es  großentheils  noch  ist,
hat  es  leider  seine  ganz  eigene  Weise.

Die  Deutsche  Kirche  hat  kein  geistliches  und  kein  weltliches
  Oberhaupr,  das  mehr  als  Ruhm  dabei  gewinnen  könnte,

*)  Die  ganze  Wirkung  eines  solchen  Canzlei-Stils  kann  man  in
der  Bulle  Ad  regimen  sehen.